BGH:Kein Ausschluss jeder außerordentlichen Kündigung eines Vertrages über eine Krankheitskostenversicherung – Unkündbarkeit Pflegepflichtversicherung

Der für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass der seit dem 1. Januar 2009 geltende § 206 Abs. 1 Satz 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) nicht jede außerordentliche Kündigung eines Krankheitskostenversicherungsvertrages, der eine Versicherungspflicht nach § 193 Abs. 3 Satz 1 VVG erfüllt, durch den Versicherer ausschließt.

§ 206 Abs. 1 Satz 1 VVG ist nach der Entscheidung des BGH teleologisch dahingehend zu reduzieren, dass er zwar die Kündigung wegen Prämienverzugs untersagt, jedoch in Fällen sonstiger schwerer Vertragsverletzung eine außerordentliche Kündigung durch den Versicherer nach § 314 Abs. 1 BGB in Betracht kommen kann. In diesem Fall wird die Krankheitskostenversicherung mit dem bisherigen Versicherer weder im Basistarif (§ 12 Abs. 1a VAG) fortgesetzt, noch steht dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf Abschluss eines derartigen Vertrages mit seinem bisherigen Versicherer zu. Ein ausreichender Schutz des Versicherungsnehmers wird dadurch erzielt, dass er weiterhin darauf Anspruch hat, gemäß § 193 Abs. 5 VVG bei einem anderen Versicherer im Basistarif nach § 12 Abs. 1a VVG versichert zu werden. Im Bereich der Pflegepflichtversicherung ist hingegen jede außerordentliche Kündigung des Versicherers gemäß § 110 Abs. 4 SGB XI ausgeschlossen, da hier die Entstehungsgeschichte der gesetzlichen Bestimmung und das Fehlen eines gesonderten Basistarifs einer teleologischen Reduktion entgegenstehen.

Den heutigen Entscheidungen lagen folgende Sachverhalte zu Grunde:

BGH IV ZR 50/11 (Vorinstanzen: Landgericht HannoverUrteil vom 10. August 2010 – 2 O 262/09;Oberlandesgericht Celle – Urteil vom 24. Februar 2011 – 8 U 157/10) Im Verfahren IV ZR 50/11 unterhielt der Kläger eine private Krankheitskosten- und Pflegeversicherung bei dem beklagten Versicherer. Die Krankheitskostenversicherung wurde vom Beklagten 2009 mit der Begründung außerordentlich gekündigt, dass der Kläger bzw. seine für ihn handelnde Ehefrau in den Jahren 2007 bis 2009 insgesamt 168 angebliche Medikamentenbezüge zur Abrechnung eingereicht habe, tatsächlich aber viele Medikamente nicht bezogen und bezahlt worden seien, so dass eine Überzahlung von 3.813,21 € vorliege. Die Pflegeversicherung blieb ungekündigt. Die Vorinstanzen haben die auf Feststellung des Fortbestehens des Krankheitskostenversicherungsvertrages gerichtete Klage abgewiesen. Die Revision wurde zurückgewiesen. BGH IV ZR 105/11 (Vorinstanzen: Landgericht Frankfurt (Oder) – 12 O 209/10 – Urteil vom 27. August 2010; Oberlandesgericht Brandenburg – 12 U 148/10 – Urteil vom 5. Mai 2011) Im Verfahren IV ZR 105/11 unterhielt der Kläger bei dem Beklagten eine private Krankheitskosten-, Krankentagegeld- und Pflegepflichtversicherung. Nach einer Herzoperation erhielt der als selbständiger Unternehmer eines „R… » Vollständiger Artikel
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Themen: Rechtsprechung , Urteil , Kündigung , Bgh , Bgb , Bundesgerichtshof , Sgb , Entscheidungen , Landgericht Hannover , Vertragsverletzung , Außerordentliche Kündigung , Law Art , Krankheitskostenversicherung , Versicherungen , Lawun[d]arts , Sozial- Und Sozialversicherungsrecht , Verbraucherschutz Und Verbraucherrecht , Versicherer , § 110 Abs. 4 Sgb XI , § 12 Abs. 1A Vag , § 12 Abs. 1A Vvg , § 193 Abs. 5 Vvg , § 206 Abs. 1 Satz 1 Vvg , § 314 Abs. 1 Bgb , Bgh IV ZR 105/11 , Bgh IV ZR 50/11 , Landgericht Frankfurt (oder) - 12 O 209/10 - Urteil Vom 27. August 2010 , Landgericht Hannover - Urteil Vom 10. August 2010 - 2 O 262/09 , Oberlandesgericht Brandenburg - 12 U 148/10 - Urteil Vom 5. Mai 2011 , Oberlandesgericht Celle - Urteil Vom 24. Februar 2011 - 8 U 157/10 , Pflegepflichtversicherung , Prämienverzug
Rechtsgebiet: Vertragsrecht

Erschienen 7. Dezember 2011 auf http://jusatpublicum.wordpress.com.

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