BGH: Zweiwöchige Widerrufsfrist durch Bereitstellung der Widerrufsbelehrung bei eBay?
Was war passiert?Die Firmen A und B sind Wettbewerber auf dem Gebiet des Internethandels mit afrikanischen Kunstgegenständen. Die
Firma B bot im September 2006 bei eBay unter der Rubrik “Sofort-Kaufen” afrikanische Holzhocker in Tierformen an. In ihrem Angebot
belehrte die Firma B über das Widerrufsrecht wie folgt:
„Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder durch
Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung.“
Einem Käufer war es dabei möglich, die obige Belehrung zu speichern und ausdrucken. Ferner konnte er bei “Mein eBay” – dort unter
“Ich habe gekauft” – das vollständige Kaufangebot einschließlich der Belehrung nach Abschluss des Kaufvertrags aufrufen.
Die Firma A mahnte die Firma B kostenpflichtig ab und forderte Unterlassung, da Sie der Meinung war, die Widerrufsbelehrung sei
wettbewerbswidrig. Sie werde nicht in der im Gesetz geforderten Textform bereits mit dem Vertragsangebot, sondern allenfalls nach
Vertragsschluss erteilt. Die Widerrufsfrist betrage damit nicht zwei Wochen, sondern vier Wochen.
Der Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, dass seine Widerrufsbelehrung das Textformerfordernis erfülle. Sie werde dem
Erklärungsempfänger als speicher- und ausdruckbare elektronische Information zugänglich gemacht. Dies sei mit der Übermittlung der
Widerrufsbelehrung an den Verbraucher per E-Mail vergleichbar.
Der Streitwert wurde von der Firma A mit 10.000,00 € angegeben.
Wie entschied der BGH?Der Bundesgerichtshof entschied in seinem Urteil vom 29. April 2010 – I ZR 66/08, dass die beanstandete
Widerrufsbelehrung durch die Bereithaltung bei eBay nicht in Textform erteilt wurde, da sie vor Vertragsschluss weder schriftlich
noch in einer Weise erteilt werde, die eine dauerhafte Wiedergabe erlaube. Der Umstand, dass das Verkaufsangebot und die
Widerrufsbelehrung bei eBay 60 Tage lang abrufbar seien, sei insoweit ohne Bedeutung. Vor Vertragsschluss werde die Belehrung dem
Verbraucher nicht mitgeteilt und gelange auch ansonsten nicht in seinen Machtbereich. Die Widerrufsfrist betrage damit nicht zwei
Wochen, sondern einen Monat.
Der von der Firma B damit begangene Rechtsverstoß beeinträchtige den Wettbewerb erheblich, da die Firma B dadurch mit weniger
Widerrufen als gesetzestreue Wettbewerber zu rechnen habe. Der Verbraucher werde durch die Belehrung in die irrige Annahme versetzt,
die Frist sei bereits…
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