Kein Ersatzanspruch für eine zweite Abmahnung!
BLOG | MEIN-RECHT-IM-NETZ.DE | 17. Februar 2010 — Ein Wettbewerbsverband, der den Schuldner nach einer selbst ausgesprochenen, ohne Reaktion gebliebenen ersten Abmahnung ein zweite…
Der Bundesgerichtshof rückte seine Position im Falle einer zweiten Abmahnung bei Wettbewerbsverletzungen noch einmal ins rechte Licht:
Mahnt ein Wettbewerbsverein einen Schuldner ab und beauftragt, wenn der Schuldner nicht reagiert, sodann einen Rechtsanwalt, ein zweites Mal abzumahnen, so sind die Kosten der zweiten Abmahnung nicht erstattungsfähig (BGH, Urteil v. 21.01.2010 - Az.: I ZR 47/09).
Die Parteien streiten über außergerichtliche Kosten. Kläger ist der Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln, der die Beklagte wegen einer wettbewerbswidrigen Werbung abmahnte.
Die Beklagte reagierte nicht, weshalb der Kläger nun durch seine Rechtsanwälte abmahnte. Auch darauf reagierte die Beklagte nicht.
Der Kläger verlangte nun gerichtlich die Unterlassung und die Erstattung vorgerichtlicher Kosten sowohl der eigenen Abmahnung als auch der zweiten Abmahnung durch ihre Rechtsanwälte. Die Beklagte gab eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.
Die Gerichte der ersten und zweiten Instanz bestätigten die Kosten in Höhe von EUR 181,31 der ersten Abmahnung, aber die der zweiten Abmahnung in Höhe von EUR 899,14 nicht.
Der Bundesgerichtshof bestätigte in seinem im schriftlichen Verfahren ergangenen Urteil die Entscheidungen der Vorinstanzen.
Dem Kläger steht kein Erstattungsanspruch (§ 12 Abs. 1 Satz 2 UWG) für die zweite Abmahnung zu, da nach der ersten Abmahnung mit der zweiten der verfolgte Zweck nicht mehr erfüllt werden konnte.
Eine Abmahnung erfolgt auch im Interesse und mutmaßlichen Willen des Abgemahnten; mit ihr wird diesem der kostengünstige Weg einer außergerichtlichen Streitbeilegung durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gewiesen, gegenüber dem teureren gerichtlichen Verfahren.
Diese Funktion erfüllt jedoch nur die erste Abmahnung. Unter diesem Gesichtspunkt besteht auch kein Anspruch aufgrund Geschäftsführung ohne Auftrag.
… » Vollständiger ArtikelErschienen 22. Februar 2010 auf http://blawg.legalit.de.
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