BGH zur Zuständigkeit deutscher Gerichte bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen in der New York Times

In der Regel blogge ich nur über Dinge, die bei uns in der Kanzlei über die Schreibtische laufen oder zu denen ich einen persönlichen Bezug habe. Über andere rechtliche Themen schreibe ich (anderswo schon, hier aber) normalerweise nicht, auch wenn sie von allgemeinem Interesse oder von Relevanz sind. Das tun andere gut, und ich finde, dass ohnehin schon mehr über Gesetze und Urteile gebloggt wird, als die Community verarbeiten kann. In diesem Umfeld kann meine eigene, im Blog kundgegebene Meinung einer juristischen Debatte nur selten einen wahren Mehrwert hinzufügen, wenn sie im allgemeinen Geschnatter überhaupt vernommen wird. In diesem Beitrag muss ich aber eine Ausnahme machen, und zwar aus zwei Gründen: Erstens hat heute das Bundesverfassungsgericht in einem wunderbaren Move die Vorratsdatenspeicherung gekippt, was andererseits aber die Gefahr mit sich bringt, dass alle anderen wichtigen Themen einfach untergehen. Zweitens ist das Thema so dermaßen verdammt wichtig und die Entscheidung so unerwartet spektakulär, dass ich es einfach diskutieren muss.

Folgendes:

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshof hat offenbar heute entschieden (Urteil vom 2. März 2010 - VI ZR 23/09, Gründe gibt’s noch nicht, Pressmitteilung hier), dass die deutschen Zivilgerichte für Klagen wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch einen im Internet abrufbaren Artikel international zuständig sind, wenn der Artikel deutliche Bezüge nach Deutschland aufweist. In dieser Allgemeinheit mag das nicht so bahnbrechend klingen, doch das Urteil kommt als Wolf im Schafspelz daher, denn: Im konkreten Fall hat der BGH dies jedoch für englischsprachige Veröffentlichungen auf der Website der New York Times bejaht.

In der Folge muss die New York Times bei Artikeln mit Deutschlandbezug nach Meinung des BGH also deutsches Äußerungsrecht einhalten. Als Konsequenz ist dies alleine deswegen schon bemerkenswert, weil ein massives “Zulässigkeitsgefälle” zwischen dem einseitig von einer denkbar starken Meinungsfreiheit geprägten Presserecht der USA und dem im internationalen Vergleich vergleichsweise vitalen Persönlichkeitsschutz in der Bundesrepublik besteht. In den USA darf man einfach mehr sagen und schreiben als in Deutschland. Die von den Äußerungen Betroffenen haben, wenn überhaupt, weit weniger Rechte. Wer je mit einem Amerikaner darüber diskutiert hat, warum man die Namen von strafrechtlich verurteilten Mördern oder Kinderschändern nicht veröffentlichen dürfen soll oder warum nicht jeder Seitensprung eines Politikers in die Presse gehört, weiß wovon ich spreche. In den USA gibt es keine mit dem deutschen Verfassungsrecht vergleichbare Struktur eines Persönlichkeitsrechts. Für den Amerikaner wäre die Anerkennung eines so weitgehenden Rechts eine einzige verfassungswidrige Katastrophe.

Wie gesagt, die Entscheidungsgründe sind noch nicht verfügbar. In der Pressemitteilung erläutert das Gericht sein U…

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Themen: Deutschland , Haftung , Bgh , Bundesverfassungsgericht , New York Times , Wahren
Rechtsgebiet: Persönlichkeitsrecht

Erschienen 2. März 2010 auf http://www.feldblog.de.

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