Deutsche Gerichte bei Internetveröffentlichung in den USA zuständig
Recht geblogt | 9. März 2010 — Die deutschen Gerichte sind für eine Klage wegen Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts durch einen im Internet abrufbaren …
Der Gerichtsstand bei Rechtsverstößen im Internet ist ein Problem von internationalem Ausmaß – und zwar gerade deswegen, weil das Internet global verfügbar und nicht auf einzelne Länder beschränkt ist. Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Frage zu befassen (Urteil vom 02. März 2010 – Az.: VI ZR 23/09), ob deutsche Gerichte bei einer Klage gegen eine Internetveröffentlichung der NY Times international zuständig sein können, wenn der Artikel eindeutigen Bezug nach Deutschland aufweist.
Der in Deutschland lebende Kläger nahm die Verlegerin der Tageszeitung „The New York Times“ sowie den Autor eines am 12. Juni 2001 in den Internetauftritt der Zeitung eingestellten Artikels auf Unterlassung in Anspruch, da der Kläger sich durch den im Online-Archiv bereitgehaltenen Artikel in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt sieht. Der Kläger wird in dem in Frage stehenden Artikel nicht nur namentlich genannt, sondern ihm werden unter Berufung auf europäische Strafverfolgungsbehörden Verbindungen zur russischen Mafia unterstellt. Angeblich sei die in Deutschland ansässige Firma des Beklagten Teil eines Netzwerkes des international organisierten Verbrechens und eine Einreise in die USA sei dem Kläger verwehrt.
Nachdem beide Vorinstanzen die Klage mangels Zuständigkeit der deutschen Gerichte als unzulässig abwiesen, hob der für den Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat des BGH die Urteile der Vorinstanzen auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung an das Berufungsgericht zurück.
Eine Zuständigkeit deutscher Gerichte ergebe sich aus §32 ZPO, wonach für Klagen aus unerlaubter Handlung das Gericht zuständig ist, in dessen Bezirk die Handlung vorgenommen wurde, so der BGH. Begehungsort einer deliktischen Handlung ist sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort. Letzterer liegt vorliegend nach Ansicht des BGH gerade in Deutschland, weil dort der Eingriffserfolg der behaupteten Persönlichkeitsverletzung in das geschützte Rechtsgut drohe. Bei der New York Times handele sich um ein international renommiertes Presseerzeugnis, dessen Internetangebot auch in Deutschland abrufbar ist und das weltweit interessierte Leser anspricht. Nach Feststellung des Berufungsgerichts waren im Juni 2001 allein 14.484 deutsche Internetnutzer im Online-Portal der Zeitung registriert.
Fazit: Eine Klage gegen den Artikel ist damit aufgrund des bestehenden, erheblichen Interesses deutscher Internetnutzer und den dargestellten, deutlichen Bezügen nach Deutschland zulässig, weswegen der BGH den Fall zurück an das vorinstanzlich zuständig…
» Vollständiger ArtikelErschienen 6. April 2010 auf http://blog-it-recht.de.
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