BGH: Zu der Zuständigkeit deutscher Gerichte für im Internet begangene Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Ausland
BGH, vom 29.03.2011, Az. VI ZR 111/10 § 32 ZPO
Der BGH hat entschieden, dass ein deutsches Gericht für im Ausland begangene Verletzungen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht
bereits dadurch zuständig ist, dass der Verletzte den fraglichen Bericht an seinem deutschen Wohnsitz abrufen konnte und der Bericht
einzelnen Geschäftspartnern des Verletzten bekannt geworden ist. Vielmehr sei auch zu berücksichtigen, in welcher Sprache und Schrift
(hier: Kyrillisch) der Artikel gehalten sei). Letzteres könnte gegen einen Inlandsbezug sprechen. Zum Volltext der Entscheidung:
Bundesgerichtshof
Urteil
…
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29.03.2011 durch … für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 30.03.2010 wird auf Kosten des Klägers
zurückgewiesen.
Tatbestand:
Der im Inland wohnhafte Kläger verlangt von der Beklagten, die in den Vereinigten Staaten lebt, Unterlassung, Auskunft und
Schadensersatz wegen Äußerungen, durch die er sich in seinem verletzt sieht.
Die Parteien, die aus Russland stammen und dort gemeinsam zur Schule gegangen sind, trafen sich am 29. Juni 2006 anlässlich eines
Klassentreffens in der Wohnung des Klägers in Moskau. Die Beklagte verfasste nach ihrer Rückkehr in die USA einen Bericht “Sieben
Tage in Moskau - Der dritte Tag” und stellte diesen von dort aus in das Internet. Sie äußerte sich darin auch über die Lebensumstände
und das äußere Erscheinungsbild des Klägers. Der Artikel ist auf der in russischer Sprache und kyrillischer Schrift verfassten
Internetseite www.womanineurope.com, die von einer Firma in betrieben wird, veröffentlicht.
Das Landgericht hat die Klage mangels internationaler als unzulässig abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hat das
Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hält die internationale Zuständigkeit der deutschen nach der allein in Betracht kommenden Zuweisungsregel des § 32 ZPO für nicht gegeben. Eine besondere
Beziehung der Sache zum Inland, die es rechtfertigen würde, von dem Grundsatz abzuweichen, dass ein Beklagter vor den Gerichten
seines Wohnsitzstaats zu verklagen sei, die Beklagte also in den USA, bestehe nicht. Allein die Abrufbarkeit der rechtsverletzenden
Inhalte im Inland reiche hierfür nicht aus. Ließe man die bloße Abrufbarkeit allein genügen, so käme es zu einer uferlosen Ausweitung
der Gerichtspflichtigkeit, die den zuständigkeitsrechtlichen Leitprinzipien der Vermeidung beziehungsarmer Gerichtsstände, der
Reduzierung konkurrierender Zuständigkeiten und der Vorhersehbarkeit und präventiv…
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