BGH: Zusammengesetzte Zeichen – „MIXI“ hat keine selbstständig kennzeichnende Stellung in „KOHLERMIXI“
Rechtsnormen: §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, 26 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
Der BGH hat mit Urteil vom 19.11.2009 (Az. I ZR 142/07) entschieden:
Bei einem zu einem Wort zusammengesetzten Zeichen (hier: „KOHLERMIXI“) misst der Verkehr den einzelnen Wortbestandteilen (hier:
„KOHLER“ und „MIXI“) keine selbstständig kennzeichnende Stellung zu, wenn er nicht Veranlassung hat, das Zeichen zergliedernd
wahrzunehmen. Von einer zergliedernden Wahrnehmung des zusammengesetzten Zeichens ist ohne Hinzutreten besonderer Umstände nicht
auszugehen, wenn eine dem Verkehr nicht bekannte Herstellerangabe mit einer älteren nicht bekannten Marke zu einem Wort
zusammengefügt wird. (Leitsatz des Gerichts)
Zum Sachverhalt:
Die Beklagte firmiert, produziert und vertreibt unter dem Label „Kohler Küchenmaschinen L.“ Küchenmaschinen mit der Bezeichnung
„KOHLERMIXI“. Hierin sieht die Klägerin eine Verletzung u. a. ihrer für Haus- und Küchengeräte eingetragenen deutschen
Wort-/Bildmarke „MIXI“.
Nachdem zunächst das LG Stuttgart die Klage abgewiesen hatte, gab das OLG Stuttgart der Berufung der Klägerin statt und verurteilte
die Beklagte gemäß Antrag.
Nach Revisionszulassung durch das OLG weist nun der BGH die Klage endgültig ab.
Der BGH verneint eine Verwechslungsgefahr und insbesondere auch eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne. Entgegen der Auffassung
des Oberlandesgerichts verfüge der Bestandteil „MIXI“ innerhalb der angegriffenen Bezeichnung „KOHLERMIXI“ nicht über eine
selbstständig kennzeichnende Stellung. So entfalte die Zusammenfügung der Firma „KOHLER“ mit der Bezeichnung „MIXI“ zu einem einzigen
Wort eine erhebliche Klammerwirkung. Für den Verkehr bestehe daher keine Veranlassung, den Bestandteil „MIXI“ abzuspalten. Im Übrigen
sei der Bestandteil „KOHLER“ auch nicht als Herstellerangabe bekannt.
Das Gericht führt hierzu aus:
Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerhaft von einer selbständig kennzeichnenden Stellung des Wortbestandteils “MIXI” in dem
zusammengesetzten Zeichen “KOHLERMIXI” ausgegangen. Zwar kann auch in einem jüngeren, aus einem Wort bestehenden Zeichen ein
Wortbestandteil eine selbständig kennzeichnende Stellung behalten. Dies setzt aber voraus, dass der Verkehr aufgrund besonderer
Umstände Veranlassung hat, das zu einem Wort zusammengesetzte Zeichen zergliedernd und nicht als einheitliche Bezeichnung
aufzufassen. Dies ist etwa der Fall, wenn der Inhaber eines bekannten Kennzeichens dieses mit einer älteren Marke zu einem
zusammengesetzten Zeichen kombiniert. Im Streitfall hat der Verkehr aber entgegen der Annahme des Berufungsgerichts keine
Veranlassung, den Bestandteil “MIXI” des zusammengesetzten Zeichens “KOHLERMIXI” abzuspalten und ihm eine selbständig kennzeichnende
Stellung im Gesamtzeichen beizulegen. Der Name des Beklagten ist als Unternehmensbezeichnung nicht bekannt. Gegenteilige
Feststellungen hat das Beruf…
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