Glatteis auf dem Bahnsteig
Rechtslupe | 19. Januar 2012 — Das Eisenbahnverkehrsunternehmen ist gegenüber dem Fahrgast vertraglich verpflichtet, für einen verkehrssicheren Zustand des be…
Der BGH hat über den Schadensersatzanspruch eines Fahrgastes wegen eines Sturzes aufgrund von Glatteis auf einem Bahnsteig entschieden. Die DB Fernverkehr AG, erbringt Eisenbahnverkehrsleistungen im Fernverkehr. Die Klägerin erwarb bei ihr einen Fahrausweis für eine Fahrt mit dem ICE von Solingen nach Dresden. Auf dem Weg zum Haltepunkt des ICE stürzte die Klägerin auf dem Bahnsteig des Bahnhofs.
Eigentümerin des Bahnhofs ist aber die DB Station & Service AG. Diese hatte die Reinigung und den Winterdienst wiederum der DB Services GmbH, übertragen. Diese wiederum hat behauptet, sie habe ihrerseits den Winterdienst auf ein weiteres Unternehmen übertragen. Wegen der durch den Sturz zugezogenen Verletzungen nahm die Klägerin zunächst die DB Station & Service AG als Eigentümerin des Bahnsteiges in Anspruch. Das Landgericht wies diese Klage mit der Begründung ab, die DB Station & Service AG habe die ihr obliegende Räum- und Streupflicht auf die DB Services GmbH übertragen.
Die Klägerin begehrte sodann von der DB Fernverkehr AG und der DB Services GmbH Schmerzensgeld, Schadensersatz und die Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige Schäden wegen der durch den Sturz zugezogenen Verletzungen. Das Landgericht hat die Klage gegen die DB Fernverkehr AG durch Teilurteil abgewiesen.
Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das Teilurteil und das Verfahren aufgehoben, die Sache an das Landgericht zurückverwiesen und die Revision zugelassen. Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, das Teilurteil des Landgerichts sei unzulässig, da auch eine Haftung der DB Fernverkehr AG in Betracht komme. Das Eisenbahnverkehrsunternehmen sei gegenüber dem Fahrgast vertraglich verpflichtet, für einen verkehrssicheren Zustand des benutzten Bahnsteigs zu sorgen.
Den Bundesgerichtshof hat dieses Durcheinander kalt gelassen, er bestätigte die Entscheidung des OLG und hat die Revision der DB Fernverkehr AG zurückgewiesen.
Ein Eisenbahnverkehrsunternehmen ist aufgrund eines Personenbeförderungsvertrags verpflichtet, die Beförderung so durchzuführen, dass der Fahrgast keinen Schaden erleidet. Dies betrifft nicht nur den eigentlichen Beförderungsvorgang zwischen Ein- und Aussteigen, sondern auch den Zu- und Abgang. Trotz der rechtlichen Trennung von Fahrbetrieb und Infrastruktur durch das Gesetz zur Neuordnung des Eisenbahnwesens (ENeuOG) vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 1994 I S. 2439) ist ein Eisenbahnv…
» Vollständiger ArtikelErschienen 18. Januar 2012 auf http://www.mitfugundrecht.de.
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