BGH zur Versagung der Restschuldbefreiung im Verbraucherinsolvenzverfahren
am 17.05.2006 von Anwalt bloggt
In seiner Entscheidung vom 5. April 2006 in dem Verfahren IX ZB 50/05 hat der Bundesgerichtshof sich unter anderem mit den Vorsaussetzungen der Versagung der Restschuldbefreiung befasst:
a) Ein zulässiger Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung während der Laufzeit der Abtretungserklärung setzt voraus, dass der Insolvenzgläubiger nicht nur die Obliegenheitsverletzung des Schuldners, sondern auch eine darauf beruhende Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger glaubhaft macht; Letzteres liegt vor, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtung eine konkret messbare Schlechterstellung der Gläubiger wahrscheinlich ist.
b) Übt der Schuldner neben seiner abhängigen Beschäftigung eine selbständige Tätigkeit aus, aus der er lediglich Verluste erwirtschaftet, sind die Insolvenzgläubiger nicht beeinträchtigt, wenn der Schuldner keine Möglichkeit hat, anstelle der selbständigen Tätigkeit ein weiteres Arbeitsverhältnis einzugehen.
Auf die Rechtsmittel der Schuldnerin werden der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 11. Januar 2005 und der Beschluss des Amtsgerichts Traunstein vom 11. März 2004 aufgehoben.
Die Anträge der weiteren Beteiligten zu 2 und 3, der Schuldnerin die Restschuldbefreiung zu versagen, werden als unzulässig zurückgewiesen.
Die Antragsteller haben die Gerichtskosten aller Rechtszüge sowie die außergerichtlichen Kosten der Schuldnerin zu tragen.
I.
In dem auf Antrag der Schuldnerin eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahren kündigte das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 19. Juni 2001 an, dass die Schuldnerin Restschuldbefreiung erlange, wenn sie für die Zeit von fünf Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens den Obliegenheiten des § 295 InsO nachkomme. Die (weitere) Beteiligte zu 1 wurde zur Treuhänderin auch in der Wohlverhaltensperiode bestimmt. Das Insolvenzverfahren wurde am 8. August 2001 aufgehoben.
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