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BGH zur Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG

am 04.01.2007 von Anwalt bloggt

Mit Beschluss vom 20 November 2006 in dem Verfahren II ZB 9/06 hat der BGH festgestellt, dass eine terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG anfällt, wenn der Gegner eine auf die Erledigung des Verfahrens gerichtete Erklärung zwecks Prüfung und Weiterleitung an seine Partei entgegennimmt.
Der BGH hat folgendes ausgeführt:
 
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Reichart
beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin werden der Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 22. Februar 2006 aufgehoben und der Kostenfestsetzungsbe-schluss des Landgerichts Weiden in der Oberpfalz vom 25. Oktober 2005 abgeändert und wie folgt neu gefasst.
Die von dem Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten werden auf 2.473,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunk-ten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2005 festgesetzt.
Der Beklagte trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren.
Beschwerdewert: 455,94 €

Gründe:

I. Die Klägerin hat vor dem Landgericht Weiden in der Oberpfalz gegen den Beklagten zu 2 (nachfolgend Beklagter) einen Zahlungsanspruch wegen Nichtabführung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung verfolgt. Zwecks einverständlicher Erledigung des Rechtsstreits hat der Prozessbevoll-
mächtigte der Klägerin - nach Rücknahme der gegen den Beklagten zu 1 als weiteren Gesamtschuldner erhobenen Klage - am 14. Juni 2005 mit dem Pro-zessbevollmächtigten des Beklagten eine fernmündliche Unterredung geführt. Dabei äußerte der Vertreter des Beklagten, die Ausführungen der Klägerseite zur Kenntnis zu nehmen und an den Beklagten, der über das weitere Vorgehen entscheide, weiterzuleiten. Das Landgericht hat gegen den im Verhandlungs-termin vom 29. Juli 2005 …

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