BGH: Zur Schadensersatzhöhe und Beweislastverteilung bei Vernichtung eines Datenbestandes auf einem gewerblich genutzten PC

BGH, Urteil vom 09.12.2008, Az. VI ZR 173/07 §§ 249 Satz 2 a. F., 251 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGB

Der BGH hatte in diesem Fall zu der Frage Stellung zu nehmen, welcher Schaden zu ersetzen ist, wenn der Datenbestand auf einem gewerblich genutzten PC unwillentlich gelöscht wird. Zentraler Gegenstand der Entscheidung ist die Beweislastverteilung bei derartigen Schäden. Folgendes war geschehen: Der Kläger war Inhaber eines Ingenieurbüros und befasste sich mit der Planung von Steuerungsanlagen im Industriebereich. Der 12-jährige Sohn eines freien Mitarbeiter des Klägers versuchte anlässlich eines Bürobesuchs am 22.03.1997, auf dem Betriebsrechner des Klägers ein Computerspiel zu installieren. Kurze Zeit danach wurde festgestellt, dass der auf der Festplatte des Systems befindliche Datenbestand weitgehend zerstört bzw. unbrauchbar geworden war. Eine Datensicherung war zuvor nicht durchgeführt worden. Für die Datenwiederherstellung und den Ersatz der Festplatte wurde ein Schaden von über 950.000,00 DM ermittelt. Das LG Frankfurt a.M. hatte der Klage stattgegeben; das OLG Frankfurt a.M. hat sie bis auf den Ersatz der Festplatte abgelehnt.

Die in der Vorinstanz ermittelte Schadenverantwortung der Beklagten für 70 % des Gesamtschaden hat der BGH bestätigt. Im weiteren wurde jedoch beanstandet, dass vom Oberlandesgericht nicht zwischen dem Anspruch auf auf Ersatz von Wiederherstellungskosten im Sinne des § 249 Satz 2 BGB a. F. und einem Wertersatzanspruch im Sinne des § 251 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB differenziert worden sei. Eine Wiederherstellung von Dateien gemäß § 249 Satz 2 BGB a.F. käme in Betracht, soweit die Dateien aufgrund einer in anderer Form noch vorhandenen Vorlage (z. B. durch Eingabe noch auf Papier vorhandener Konstruktionszeichnungen) “technisch” reproduzierbar wären. Nach § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB könne der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich sei. Die dem Schuldner durch § 251 Abs. 2 BGB eingeräumte Ersetzungsbefugnis, so der Bundesgerichtshof, habe aber lediglich den Zweck, die Höhe der Ersatzpflicht nach oben zu begrenzen, wenn dem Schädiger eine Naturalrestitution im Sinne des § 249 BGB wegen unverhältnismäßiger Kosten im Vergleich zum Wert der Sache unzumutbar sei. Wolle der Schädiger mit seiner Ersetzungsbefugnis aus § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB den vom Geschädigten geltend gemachten Anspruch auf Naturalrestitution aus § 249 BGB wegen Unverhältnismäßigkeit auf den Wertersatz begrenzen, trage er nach allgemeinen Grundsätzen - weil für ihn günstig - die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB. Entsprechendes gelte im Rahmen des § 251 Abs. 1 BGB für den vom Schädiger erhobenen Einwand der Unmöglichkeit gegenüber einer vom Geschädigten geltend gemachten Naturalrestitution im Sinne des § 249 BGB bzw. der Kosten hierfür. Dabei treffe den Gesch…

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Themen: Computer , Urteil , Schäden , Bgh , Bundesgerichtshof , Beweislast , Daten , Urteile & Beschlüsse , Olg Frankfurt , Festplatte , Vorlage , Verteilung , Datensicherung , Beweis , Beweislastverteilung , PC , Schadendersatz , Verloren , Verlust

Erschienen 22. Februar 2009 auf http://damm-legal.de.

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