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BGH zur nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung

am 13.04.2006 von http://www.sokolowski.org/blog/

BGH, 2 StR 272/05; Urteil vom 25. November 2005
1. Ein zulässiger Antrag der Staatsanwaltschaft auf nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung setzt dessen Begründung voraus; diese muss insbesondere mitteilen, auf welche Variante des § 66 b StGB sich der Antrag stützt und welche neuen Tatsachen während der Strafvollstreckung erkennbar geworden sind, die Anlass zur Antragstellung geben.
2. “Neue Tatsachen” im Sinne des § 66 b Abs. 1 und 2 StGB müssen schon für sich Gewicht haben und ungeachtet der notwendigen Gesamtwürdigung aller Umstän-de auf eine erhebliche Gefahr der Beeinträchtigung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung anderer durch den Verurteilten hindeuten.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 16. November 2005 in der Sitzung am 25. November 2005 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Verurteilten wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 4. Februar 2005 aufgehoben. Die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung entfällt.
Die Kosten des Verfahrens über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung und die notwendigen Auslagen des Verur-teilten fallen der Staatskasse zur Last.
Die Entscheidung über die Entschädigung des Verurteilten wegen der erlittenen Strafvollstreckungsmaßnahmen bleibt dem Landgericht vorbehalten.
[…]
II.
1. Der Umstand, dass der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung keine Begründung enthält, steht hier ausnahmsweise der Durchführung des Verfahrens nicht entgegen.
a) Weder § 66 b StGB noch § 275 a StPO enthalten inhaltliche Mindestanforderungen für den Antrag der Staatsanwaltschaft auf nachträgliche Anord-nung der Sicherungsverwahrung. Auch den Gesetzesmaterialien (vgl. …

BGH hebt die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung auf

Strafprozesse und andere Ungereimtheiten / Der BGH hat am 25.11.2005 zur nachträglichen Sicherungsverwahrung u.a. ausgeführt: § 66 b Abs. 1 und 2 StGB setzt ausdrücklich voraus, dass nach einer Verurteilung wegen einer der dort angeführten Straftaten zu einer Freiheitsstrafe vor Ende d…

Nachträgliche Sicherungsverwahrung nur bei neuen, nachträglich bekannt gewordenen Tatsachen

Recht und Gesetz / Entscheidung zur nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung Das Landgericht Magdeburg hat mit Urteil vom 20. Dezember 2004 gegen den Beschwerdeführer gemäß § 66 b Abs. 2 StGB nachträglich die Sicherungsverwahrung angeordnet. Dieser war…

BGH: Nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung nur unter engsten Voraussetzungen

Jurabilis / Der nachträglichen Anordnung einer Sicherheitsverwahrung sind enge Grenzen gesetzt. Dies entschied der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 25.11.2005 (Az.: 2 StR 272/05). Voraussetzung für die nachträgliche Sicherheitsverwahrung seien nach der…

Nachträgliche Sicherungsverwahrung

Handakte WebLAWg / In dem für BGHSt vorgesehenen und grundlegenden Beschluss BGH HRRS 2007 Nr. 203 hat der 1. Strafsenat entschieden: 1. Eine im Strafvollzug aufgetretene psychische Erkrankung des Verurteilten kann für sich genommen die nachträgliche Anordnung der S…

BGH: Verbrechen gegen die körperliche Unversehrtheit, Sicherungsverwahrung

Anwalt bloggt / Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs in dem Verfahren 1 StR 78/06 vom 6. April 2006 liegt ein Verbrechen gegen die körperliche Unversehrtheit im Sinne des § 66b Abs. 1 StGB nur vor, wenn der Tatbestand im Abschnitt “Straftaten gegen die kö…

BGH: Neue Tatsachen bei Anordnung nachträglicher Sicherungsverwahrung

strafblog / Mit Beschluss vom 22.02.2206 – 5 StR 552/05 – (abgedruckt in NStZ-RR 2006, 204) hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass nur solche Tatsachen nach der Verurteilung „erkennbar“ iSd. § 66b StGB und damit „neu“ s…

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