Irreführende Kontoauszüge
Blickpunkt Recht & Steuern | 17. Januar 2007 — Nach einem jetzt veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofes ist es (wettbewerbsrechtlich) irreführend, wenn die Kontoauszü…
Im vorliegenden Fall ging es ursprünglich um nicht sehr viel, wenn man es rein rechnerisch betrachtet. Aber Herr A scheint sich doch mächtig geärgert zu haben, als er feststellen musste, dass seine Bank ihm für die Zeit vom 28. Februar 2003 bis zum 03. März 2003 Überziehungszinsen berechnete. Hatte er doch an besagtem 28. Februar einen Kontoauszug erhalten, auf dem er ein Guthaben in Höhe von EUR 119,47 zu erkennen glaubte. Deswegen hob er am selben Tag 110,00 EUR ab. Er dachte, mit einem Restguthaben in Höhe von EUR 9,47 in den neuen Monat zu gehen.
Tatsächlich verhielt es sich aber so, dass in dem Guthabensaldo ein Betrag vom EUR 97,00 enthalten war, der zwar schon gebucht aber erst zum 03. März wertgestellt war.
Geklagt hatte nun ein Verbraucherverband – und zwar auf Unterlassung. Die Bank sollte es unterlassen, ihre Kontoauszüge wie im vorliegenden Falle zu gestalten.
Bei den einzelnen Buchungspositionen waren zwar Buchungs- und Wertstellungstag getrennt aufgeführt, beim Kontostand am Ende des Auszuges, der für den Kunden extra optisch hervorgehobenen erschien, waren aber die nicht wertgestellten Buchungen bereits berücksichtigt.
So konnte es kommen, dass Herr A tatsächlich weniger Geld auf dem Konto hatte, als ihm sein Blick auf den fettgedruckten Kontostand suggerierte.
Landgericht und Berufungsgericht haben der Klage stattgegeben. Der Revision zum BGH war auch kein Erfolg beschieden.
Die Frage, die sich der BGH stellen musste, war, ob hier ein Fall des § 5 I UWG vorliege. Voraussezung hierfür ist die Irreführung. Hier konnte man sich durchaus darüber streiten, ob eine objektiv für sich richtige Angabe trotzdem in die Irre führen könne. Der BGH führte hierzu aus, dass es jedoch maßgeblich sei, wie der durchschnittliche Kunde verstehen müsse.
Ein nicht unerheblicher Teil der Kontoinhaber müsse diese Gestaltung einfach falsch verstehen, weil irrig davon ausgegangen werde, dass über den gesamten fett gedruckten Betrag tatsächlich verfügt werden könne ohne dass das Konto überzogen werde. Da kein Hinweis auf den Kontoauszügen zu finden sei, erkenne der durchschnittliche Kontoinhaber nicht, dass er die ohne Sollzinsen verfügbare Summe erst durch …
» Vollständiger ArtikelErschienen 18. Januar 2007 auf http://rhgsig.wordpress.com.
Blickpunkt Recht & Steuern | 17. Januar 2007 — Nach einem jetzt veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofes ist es (wettbewerbsrechtlich) irreführend, wenn die Kontoauszü…
Recht für Verbraucher | 16. Januar 2007 — Irreführende Gestaltung von Kontoauszügen Der u. a. für Marken- und Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgeric…
Handakte WebLAWg | 16. Januar 2007 — Der Klage lag der Fall zugrunde, dass ein Kunde der Beklagten am 28.2.2003 einen Kontoauszug erhielt, der ein Guthaben in Höhe …
JuracityBlog | 18. Januar 2007 — Der Bundesgerichtshof entschied mit Urteil vom 11.01.2007 - Aktenzeichen I ZR 87/04 - über die Klage des Bundeverbandes der …
swissblawg | 3. Dezember 2007 — Eine Bank hatte ihr Formular für Zahlungsaufträge geändert. Die Klägerin, der Bank durch einen Kontokorrent- und einen Girovertrag…
STEUERRECHT | 27. Januar 2010 — BFH-Urteil vom 10.11.2009 – VII R 6/09 Pressemitteilung Nr. 8 des Bundesfinanzhofs (BFH): “Mit Urteil vom 10. November 20…
Kanzlei Finkenzeller & Kollegen | 21. Oktober 2008 — Die Bank und nicht der Bankkunde muss im Zweifel nachweisen, dass sie den höheren Betrag ausgezahlt hat und der Auszahlungsvo…
LawBlog | 29. November 2011 — Wenn Banken für Geldkarten Limits einrichten, schützt dies auch den Kunden. Der Bundesgerichtshof hat deshalb heute entschieden…
recht verständlich | 27. Februar 2007 — A und B brauchten Geld zur Finanzierung von zwei Eigentumswohnungen. Sie gingen zu ihrer Raiffeisenbank und wollten ein Darle…
Meyer-Köring v.Danwitz | 25. November 2009 — Der Fall: Die Kläger sind die Rechtsnachfolger des zwischen dem 16.01. und 21.01.2008 verstorbenen Herrn W. Die Beklagte ist …