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BGH zur Haftung von Aufsichtsräten

am 29.01.2007 von http://notizen.duslaw.eu

Der BGH hat am 11.12.2006
(II ZR 243/05) zur Haftung von Aufsichtsräten bei der Überwachung der Geschäftsleitung
geurteilt. Wer ungesicherte Investitionen/Zahlungen in beträchtlicher Höhe ins Blaue
hinein billigt – der haftet bei Misslingen. Die für eine GmbH mit fakultativem Aufsichtsrat
getroffenen Aussagen können auch auf obligatorische Aufsichtsräte bei GmbH und AG
übertragen werden.


(1) Kein Einschreiten bei Verdacht auf Untreue. Eine haftungsbegründende
grobe Pflichtwidrigkeit ist nach Ansicht des Senats, wenn der Aufsichtsrat nicht
einschreitet bei folgender Sachlage: Der zu überwachende Geschäftsführer überzog das
vorgegebene Investitionsvolumen um nahezu das Doppelte und der Verdacht der kriminellen
Selbstbegünstigung stand dabei im Raum. Allein wegen dieser Verdachtslage war der
Aufsichtsrat verpflichtet, bis zu einer umfassenden Klärung des Sachverhalts die Hingabe
weiterer Investitionsmittel - notfalls durch Abberufung des Geschäftsführers - zu
unterbinden.


(2) Keine angemessene Information. Einen weiteren Sorgfaltspflichtverstoß
sieht der Senat darin, dass der Aufsichtsrat Investitionen in erheblichem Umfang gebilligt
hat, ohne irgendeine Erkundigung über den konkreten Unternehmensgegenstand des geförderten
Unternehmens, seine wirtschaftliche Situation, die von ihm verfolgten Geschäftsziele
und das für deren Verwirklichung benötigte Kapital einzuholen. Der Senat hätte § 93
I …

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