BGH: Zur Frage, wann allein zum Bundling mit Hardware vorgesehene OEM-Software einzeln vertrieben werden darf

BGH, Urteil vom 06.07.2000, Az. I ZR 244/1997 §§ 17 Abs. 2, 32, 69c Nr. 3 Satz 2 UrhG

Eine neuerliche Entscheidung des LG Düsseldorf (Urteil vom 26.11.2008, Az. 12 O 431/08) gibt Anlass, auf die OEM-Entscheidung des BGH, eine Grundsatzentscheidung zum Softwarevertrieb, hinzuweisen. In dieser Entscheidung hatte Microsoft einem Großhändler (Authorized Replicator) erlaubt, an Zwischenhändler, die mit Microsoft einen Distributionsvertrag hatten, OEM-Versionen bestimmter Microsoft Software zu verkaufen. Es handelt sich hierbei um handelsübliche Version, die im Verkaufspreis deutlich reduziert ist, um eine Koppelung (”Bundling”) mit Hardware (in der Regel Computern) zu ermöglichen. Im Falle des BGH hatte der Zwischenhändler, der einen Händlervertrag mit Microsoft unterhielt, die OEM-Software isoliert weiterveräußert. Dies war geschehen. In der Folge hatte jedoch der dem Authorized Replicator angegliederte Zwischenhändler die Ware an einen Händler veräußert, welcher keine direkten oder indirekten Vertriebsbindungen zu Microsoft unterhielt. Dieser “freie” Händler schließlich hatte die OEM-Software, entgegen der Absicht von Microsoft, ohne Hardware an einen Endkunden verkauft. Der BGH hielt dies entgegen der Vorinstanzen urheberrechtlich für unproblematisch. Indem sich der Authorized Replicator bei der Veräußerung der Software an die Microsoft-Vorgaben hielt, war die Software “mit Zustimmung” des Urhebers (Microsoft) in den Verkehr gelangt. Damit aber habe sich das Urheberrecht Microsofts an den betreffenden Softwarekopien erschöpft (vgl. § 69 c Nr. 3 S. 2 UrhG). Ausschlag gebend ist, und hierauf weist der BGH zutreffend hin, wie die Software erstmalig in den Verkehr gebracht wurde. Bei diesem Rechtsakt muss die Zustimmung des Urhebers zwingend vorhanden sein. Weitere, “selbständig bestehende” Beschränkungen können sich nur dann ergeben, wenn sich diese Beschränkungen als quasi-dingliche Nutzungsarten erweisen, also “nach der Verkehrsauffassung hinreichend bestimmte und klar abgrenzbare, wirtschaftlich-technisch einheitliche un dselbständige, konkrete Verwendungsformen des Werkes” sind. Dies ist bislang auf Grund sehr zurückhaltender Rechtsprechung regelmäßig nicht der Fall. Bundesgerichtshof

Urteil

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 06.07.2000 durch … für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 17. Juni 1997 aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin vom 27. August 1996 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Tatbestand:

Die Klägerin ist die Microsoft Corporation. Sie unterhält für die von ihr entwickelten und vertriebenen Computerprogramme, insbesondere für ihre Betriebssysteme, einen gespaltenen Vertrieb: Auf…

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Themen: Bgh , Verkehr , Software , Urteile & Beschlüsse , Microsoft , Urheberrechtlich , Authorized , Bundling , Dinglich , Erschöpfung , Hardware , Händler , Inverkehrbringen , Koppelung , Kopplung , Nutzungsart , Oem , Quasi , Quasi-dinglich , Replicator , Unbundling , Verbreitungsrecht , Zwischenhändler
Rechtsgebiet: Urheberrecht

Erschienen 9. Januar 2009 auf http://damm-legal.de.

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