BGH zur Forenhaftung

Der Bundesgerichtshof hat Anfang der Woche entschieden, dass Forenbetreiber auf Unterlassung einer ehrverletzenden Äußerung in Anspruch genommen werden können, die ein Dritter in das Forum eingestellt hat. Die Verantwortlichkeit des Betreibers entfalle nicht deshalb, weil dem Verletzen die Identität des Autors bekannt sei. Gegen den Forenbetreiber könne vielmehr ab Kenntniserlangung ein Unterlassungsanspruch des Verletzten bestehen, unabhängig von dessen Ansprüchen gegen den Autor (Pressemitteilung Nr. 39/2007 des BGH). Die schriftliche Urteilsbegründung liegt noch nicht vor. Der Kollege Vetter vom Lawblog erklärt im Interview mit der Netzeitung, wie man mit rechtswidrigen Kommentaren in Foren und Blogs umgehen sollte. -- BGH Urteil VI ZR 101/06 vom 27.03.2007; OLG Düsseldorf I-15 U 180/05 vom 26.04.2006; LG Düsseldorf 12 O 440/04 vom 14.09.2005

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Themen: Netzeitung

Erschienen 30. März 2007 auf http://www.ra-blog.de.

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