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BGH zur Einordnung von Hütchenspielen

am 13.02.2006 von http://www.jurabilis.de

In den Kommentaren zum Beitrag Hütchenspieler am Alex-Turm kam die Frage auf, ob Hütchenspiele denn tatsächlich - wie von mir behauptet - keine Glückspiele im Sinne des § 284 StGB sind. Mit der Frage hatte sich auch der BGH schon einmal zu befassen und kam zu folgendem Ergebnis:Sie stellen keine Sonderart dar, bei der es auf die von der Rechtsprechung für die Unterscheidung zwischen Glücks- und Geschicklichkeitsspiel bestimmten Kriterien nicht ankommt. Anders als die Spielgattungen, an denen sich das OLG bei der Einordnung der „Hütchenspiele“ orientiert hat, zählen diese nicht zur Gruppe derjenigen, die nach allgemeiner Auffassung schon wegen ihres besonderen Charakters von vornherein - unabhängig von den speziellen Umständen des konkreten Falles - als Glücksspiel ausscheiden. Eine solche generelle Klassifizierung würde auch nicht den typischen Variationsmöglichkeiten entsprechen, die beim „Hütchenspiel“ bestehen. Die einzelnen Spielvorgänge können so ablaufen, daß an die Konzentrations- und Merkfähigkeit des Mitspielers erfüllbare Anforderungen gestellt werden. Das trifft zu, wenn die benutzten „Hütchen“ relativ langsam bewegt werden, sei es, weil der „Spielmacher“ dem Mitspieler bewußt eine erhöhte Gewinnchance bieten will, sei es, weil Form oder Größe der „Hütchen“, vor allem aber sein eigener Geschicklichkeitsgrad ein schnelleres Bewegen verhindert. Umgekehrt ist ein über besondere Fingerfertigkeit verfügender Veranstalter in der Lage, die Schiebe- und Wechselakte derart schnell vorzunehmen, daß - jedenfalls ein durchschnittlicher - Mitspieler keine Gewinnaussichten hat. In solchen Fällen wirkt sich verstärkt die an sich schon bei jedem „Hütchenspiel“ gegebene Unterschiedlichkeit bezüglich der gegenseitigen Spielleistungen aus. Während der „Veranstalter“ die „Hütchen“ lediglich mechanisch bewegt, ist der …

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