BGH: Zur Beweislastumkehr beim Gebrauchtwagenkauf: Haftung des Verkäufers auch nach 160.000 km
Erneut hat sich der BGH (VIII ZR 259/06 Urteil vom 18.07.2007) mit der Beweislastumkehr des § 476 BGB auseinandergesetzt. Erst vor einigen Tagen hatte das Gericht sich mit dieser Frage im Zusammenhang mit einem Katzenkauf befaßt. Juracity hat entsprechend berichtet. Im vorliegenden Fall war bei einem Gebrauchtwagen mit einer Laufleistung von ca. 160.000 km etwa vier Wochen nach Übergabe eine beschädigte Zylinderkopfdichtung sowie gerissene Ventilstege festgestellt worden.
Der Käufer forderte den Verkäufer zur Mängelbeseitigung auf. Dieser weigerte sich und verwies darauf, dass der Mangel bei Übergabe noch nicht vorgelegen habe. Der Käufer erklärte sodann den Rücktritt vom Kaufvertrag und klagte auf Erstattung des Kaufpreises.
Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Ein Rücktrittsrecht setzt voraus, dass der Mangel bereits bei Übergabe des Fahrzeugs vorhanden war. Hierfür ist grundsätzlich der Käufer beweisbelastet. In den ersten sechs Monaten wird jedoch gemäß § 476 BGB regelmäßig vermutet, dass der Mangel bereits bei der Übergabe vorhanden war. Voraussetzung ist der Kauf eines Endverbrauchers von einem Unternehmer. Insoweit ist der Käufer aus Gründen des Verbraucherschutzes besser gestellt. Diese Vermutung wollten die Instanzgerichte hier dem Käufer nicht zugute halten.
Zu Unrecht, wie der BGH feststellte. Vorliegend war anders als in bisher entschiedenen Fällen klar, dass ein Mangel vorlag. Ungeklärt war allein die Frage, ob der Mangel bereits bei Übergabe vorlag oder später etwa durch einen Fahr- oder Bedienungsfall des Fahrers verursacht wurde. Ein klarer Fall des §…
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Erschienen 20. Juli 2007 auf http://blog.juracity.de.
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