BGH: Zur Ausgangskontrolle wenn die richtig adressierte Berufungsschrift durch Telefax an ein unzuständiges Gericht gesendet wird und zur Weiterleitungspflicht dieses Gerichts.
am 08.05.2007 von MEDIEN INTERNET und RECHT
1. Zur Ausgangskontrolle, wenn die richtig adressierte Berufungsschrift durch
Telefax an ein unzuständiges Gericht gesendet wird, und zur Pflicht dieses Gerichts,
die Berufungsschrift im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuleiten.
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2. Grundsätzlich ist ein Rechtsanwalt befugt, einfachere Verrichtungen zur selbständigen
Erledigung auf sein geschultes und zuverlässiges Büropersonal zu übertragen.
Das gilt auch für die Übermittlung einer Berufungsschrift mittels eines Telefaxes.
Allerdings muss der Rechtsanwalt durch organisatorische Vorkehrungen sicherstellen,
dass die Telefaxnummer des angeschriebenen Gerichts verwendet wird.
Hierzu gehört, dass bei der erforderlichen Ausgangskontrolle in der Regel ein Sendebericht
ausgedruckt und dieser auf die Richtigkeit der verwendeten Empfängernummer überprüft wird,
um Fehler bei der Eingabe, der Ermittlung der Faxnummer oder ihrer Übertragung in den
Schriftsatz aufdecken zu können.
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2. Im Einzelfall darf sich der Rechtsanwalt (oder sein/e Bürovorsteher/in) auf ein
seit Jahren bewährtes (Adress-) EDV-Programm in der jeweils neuesten Fassung verlassen
und ist nicht gehalten, etwa eine Abgleichung der Faxnummer mit den Angaben in
Anschreiben des Gerichts oder im Telefonbuch vorzunehmen. Dies würde dem Einsatz
eines entsprechenden EDV-Programms die Rationalisierungswirkung nehmen würde.
Nur in einem derartigen Ausnahmefall ist ein Verschulden in der Ausgangskontrolle
ausgeschlossen oder können die Sorgfaltsanforderungen an die Ausgangskontrolle verringert werden.
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3. Die Geschäftsstelle eines (unzuständigen) Gerichts ist weder zu einer inhaltlichen Überprüfung
noch dazu verpflichtet den Rechtsmittelführer innerhalb der Rechtsmittelfrist telefonisch oder
per Telefax auf eine fehlerhafte Einlegung des Rechtsmittels hinzuweisen.
Der normale Geschäftsgang muss nicht darauf gerichtet sein, fehlgeleitete Schriftstücke frühzeitig
zu entdecken und gesondert zu befördern.
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4. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf ein Rechtssuchender
darauf vertrauen, dass das mit der Sache befasst gewesene Gericht den …
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