BGH zum Tatobjekt des Wohnungseinbruchsdiebstahls
am 28.09.2008 von http://www.jurakopf.de
Ich möchte kurz auf die Entscheidung 4 StR 126/08 des BGH aus dem April 2008 hinweisen (jetzt in NStZ, Heft 9, Seite 514), die besonders Klausurrelevant ist. Ich vermute auch mal Examensrelevant, denn man kann hier schön das Verständnis des Prüflings auf die Probe stellen.
Vorab ein Hinweis auf ein Beispiel, ich glaube er stammt von Prof. Haft wobei ich dafür aber nicht bürge: Er hat geschrieben, dass er in mündlichen Prüfungen die Prüflinge gerne mit der Frage “gezankt” hat, um es sich bei einem Swimming-Pool um ein Gewässer i.S.d §324 StGB handelt. Er betonte dabei, dass es ihm ausdrücklich nicht um das “ja” oder “nein” ging, sondern er bewertete die Argumentation der Prüflinge - die wohl jedesmal zu Stottern anfingen.
Wer das in Erinnerung hat, sieht die Analogie zum §244 I Nr.3 StGB (Wohnungseinbruchsdiebstahl): Wie sieht es denn aus, wenn jemand in ein Geschäft einbrechen möchte, dazu aber notwendigerweise eine Wohnung durchqueren muss? Oder andersrum? Der BGH sagt es kur und bündig unter Rn. 8:
Mit Blick auf die Motive des Gesetzgebers hat es der Bundesgerichtshof daher bei gemischt genutzten Gebäuden für die Tatbestandsverwirklichung als ausreichend angesehen, wenn der Täter nur deshalb in einen privaten Wohn-raum einbrach, um von dort ungehindert in Geschäftsräume, aus denen er Ge-genstände zu entwenden beabsichtigte, zu gelangen.
In umgekehrten Fällen, in denen der Täter in einem Mischgebäude in einen Geschäftsraum eindrang, um nur dort, nicht aber aus den Wohnzwecken dienenden Räumlichkeiten zu steh-len, hat der Bundesgerichtshof einen Wohnungseinbruchsdiebstahl hingegen verneint.
Im vorliegenden Fall aber war es etwas anders: Der …
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