BGH zum gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr
am 19.07.2006 von http://www.sokolowski.org/blog/
In seiner Entscheidung vom 13. Juni 2006 in dem Verfahren 4 StR 123/06 hat der BGH sich eingehend mit den Tatbestandsvoraussetzungen des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr auseinandergesetzt und u.a. folgendes ausgeführt:
Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Be-schuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die auf eine Verfahrensrüge und die Sachrüge gestützte Revision des Beschuldigten erweist sich als unbegründet.
1. Die erhobene Verfahrensrüge ist bereits unzulässig, da sie – wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat – nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt.
2. Das Rechtsmittel hat auch in sachlichrechtlicher Hinsicht im Ergebnis keinen Erfolg. Näherer Erörterung bedarf insoweit nur die Annahme des Land-gerichts, der Beschuldigte habe durch sein Verhalten auch den objektiven Tat-bestand eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB) und einer gefährlichen Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) verwirklicht.
a) Nach den hierzu getroffenen Feststellungen bestieg der Beschuldigte in Straubing ein Taxi, um sich zum Flughafen München fahren zu lassen. Auf der Bundesautobahn A 92 gab er plötzlich vor, einen Herzinfarkt zu haben und keine Luft mehr zu bekommen. Als die Taxifahrerin daraufhin die Fahrt verlang-samte, um auf dem Seitenstreifen anzuhalten und einen Notarzt zu benachrich-tigen, war der auf dem Beifahrersitz sitzende Beschuldigte damit nicht einverstanden und bestand auf eine Weiterfahrt. Er griff unvermittelt in das Lenkrad des Taxifahrzeugs, so dass dieses ins Schlingern geriet. Die Taxifahrerin konn-te das Fahrzeug jedoch wieder unter Kontrolle bringen, hielt auf dem Seiten-streifen an und weigerte sich …
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