BGH zum Erwerb von UMTS-Lizenzen
am 04.03.2008 von BLOG | MEIN-RECHT-IM-NETZ.DE
Die Telekom rechnete sich - wie die meisten führenden europäischen TK-Unternehmen - um die Jahrtausendwende von der UMTS-Technologie große Chancen zur Erschließung neuer Umsatz- und Gewinnquellen sowie zur Vergrößerung der Marktabdeckung aus und entschloss sich deshalb dazu, auf allen für sie wichtigen europäischen Märkten UMTS-Lizenzen zu erwerben. Doch manchmal kommt es anders als man denkt. Deshalb hatte der BGH nun auch im Rahmen einer Aktionärsklage über die Frage einer etwaigen Schadensersatzpflicht der BRD zu entscheiden (vgl. BGH, Urt. v. 03.03.2008 - II ZR 124/06).
Ein Aktionär der Deutschen Telekom AG (DTAG) hatte wegen des Erwerbs von UMTS-Lizenzen bei der in Deutschland im Jahr 2000 durchgeführten Versteigerung derselben gegen die BRD als damals herrschendes Unternehmen auf Zahlung von Schadensersatz geklagt. Der Kläger hatte seine Schadensersatzklage im Wesentlichen darauf gestützt, dass die BRD als herrschendes Unternehmen die von ihr abhängige Telekom zur Teilnahme an einem für sie nachteiligen Bieterwettstreit i.S.d. §§ 311 Abs. 1, 317 AktG "veranlasst" habe, an dessen Ende die Telekom über ihre Tochtergesellschaft für den Erwerb der UMTS-Lizenzen unangemessen hohe Versteigerungsentgelte zu entrichten gehabt habe.
Der II. Zivilsenat des BGH hat - in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Gerichten - eine Schadensersatzpflicht der Beklagten gegenüber der von ihr beherrschten Telekom schon deshalb verneint, weil zu ihren Gunsten der Haftungsausschluss nach § 317 Abs. 2 AktG eingreift. Danach ist die Ersatzpflicht der BRD als herrschenden Unternehmens ausgeschlossen, weil ein ordentlicher und gewissenhafter Vorstand der DTAG auch im Falle ihrer Unabhängigkeit von der beklagten BRD die Lizenzen zu denselben Konditionen erworben hätte und insofern …
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