BGH zum Bestimmtheitsgrundsatz im PersGesR
am 08.03.2007 von http://notizen.duslaw.eu
Der BGH hat im Urteil
v. 15.1.2007 (II ZR 245/05) seine Rechtsprechung zum Bestimmtheitsgrundsatz geändert.
Die Feststellung des Jahresabschlusses kann in einer Personengesellschaft mit
Mehrheit beschlossen werden, wenn der Gesellschaftsvertrag eine allgemeine Mehrheitsklausel
enthält. Der Bestimmtheitsgrundsatz erfordert nicht eine Benennung dieses konkreten
Beschlussgegenstandes.
Der Bestimmtheitsgrundsatz beschränkt den Anwendungsbereich allgemeiner Mehrheitsklauseln
auf gewöhnliche Beschlussgegenstände. Im Gegensatz dazu stehen Vertragsänderungen
und ähnliche die Grundlagen der Gesellschaft berührende oder in Rechtspositionen der
Gesellschafter eingreifende Maßnahmen. Der Senat stellt klar, dass die Einstufung
der Bilanzfeststellung als „Grundlagengeschäft“ nur eine negative Abgrenzung gegenüber
Akten der Geschäftsführung ist, welche in die alleinige Kompetenz der geschäftsführenden
Gesellschafter bzw. - in einer KG - der Komplementäre (§ 164 HGB) fallen. Der Bilanzbeschluss
berührt jedoch nicht - wie vor allem eine Vertragsänderung - die Grundlagen der Gesellschaft,
sondern betrifft eine den Gesellschaftern obliegende Angelegenheit der laufenden Verwaltung.
Ob diese Angelegenheit einstimmig oder mehrheitlich geordnet wird, bestimmt sich nach
dem Gesellschaftsvertrag. Die dort zu findende Mehrheitsklausel muss die betroffenen
Beschlussgegenstände nicht „minutiös auflisten“. Das würde - so der Senat - den Bestimmtheitsgrundsatz,
der eine Verankerung der Mehrheitsmacht im Gesellschaftsvertrag nur als Eingangsvoraussetzung
für die Gültigkeit einer Mehrheitsentscheidung verlangt, zu einer Förmelei denaturieren.
Es genüge vielmehr, wenn sich aus dem Gesellschaftsvertrag - sei es auch durch dessen
Auslegung - eindeutig ergibt, dass der in Frage stehende Beschlussgegenstand einer
Mehrheitsentscheidung unterworfen sein soll.
Die Doktrin …
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