BGH: Zum Bandenbegriff beim Drogenhandel
am 25.04.2007 von strafblog
Der Bundesgerichtshof hat der Revision eines Angeklagten, der vom Landgericht Dortmund wegen bandenmäßiger Einfuhr von Heroin in erheblicher Menge zu 12 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden war, teilweise stattgegeben und die Sache im Umfang der Aufhebung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Zwar seien die Urteilsfeststellungen nicht zu beanstanden, soweit die Kammer es als nachgewiesen angesehen habe, dass der Angeklagte eine Schmuggelfahrt mit 18 Kilogramm Heroin mit einem Wirkstoffanteil von 11 Kilogramm von Polen nach Spanien organisiert habe. Zu Recht habe die Kammer hierin nicht nur eine Durchfuhr, sondern eine Einfuhrhandlung gesehen.
Die Annahme bandenmäßiger Begehungsweise, die zu einer Mindeststrafe von 5 Jahren anstelle von “nur” zwei Jahren für die normale Einfuhr führt, sei aber nicht hinreichend mit Tatsachen belegt. Vorliegend seien zwar mindestens 3 Personen an dem Heroingeschäft beteiligt gewesen, was, wenn es sich um eine auf Dauer angelegte Verbindung mit dem Zweck des wiederholten Drogenhandels handelte, nach neuerer Rechtsprechung für eine Bande erforderlich, aber auch ausreichend sei. An einer Verbindung zur gemeinsamen Tatbegehung fehle es aber, wenn sich die Beteiligten auf Käufer- und Verkäuferseite gegenüberstehen. Vorliegend sei dies zumindest unklar geblieben. Aufgrund der Urteilsfeststellungen sei nicht auszuschließen, dass die “Gruppenmitglieder in Spanien” lediglich auf der Käuferseite agierten und nur zwei Beteiligte, nämlich der Angeklagte und der Drogenkurier, auf Verkäuferseite tätig waren. Dann fehle es aber an einer Bande.
(BGH, Beschluss vom 6.2.2007 - 4 StR 612/06 -, NStZ-RR 2007, 153f.).
Anmerkung: Ob die Strafkammer, die jetzt neu entscheiden muss, die Existenz einer Bande nachweisen kann, erscheint nach den Feststellungen im Revisionsbeschluss zweifelhaft. Der Angeklagte selbst hat nämlich geschwiegen und der als Zeuge angehörte Drogenkurier hat zur Rolle der spanischen Ansprechpartner anscheinend nichts Verwertbares sagen können. Vielleicht wird die Strafe deshalb in der Neuauflage des Verfahrens um ein oder zwei Jahre reduziert. Dann bleibt immer noch eine erkleckliche Strafe über. In Verfahren, in denen es um sehr viel geringere Mengen geht, kann die Frage, ob eine Bande vorliegt, aber von sehr ausschlaggebender Bedeutung sein. Das kann den Unterschied zwischen einer gerade noch bewährungsfähigen Strafe und einer Strafe von mindestens 5 Jahren bedeuten. Es kann sich durchaus auszahlen, wenn die Verteidigung die Rechtsprechung zur Bandenmäßigkeit kennt.
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