BGH zum Anscheinshersteller in der Produkthaftung

Nach dem deutschen Produkthaftungsgesetz haftet jeder als "Quasi-Hersteller" der sich durch das Anbringen seines Namens, seiner Marke oder eines anderen unterscheidungskräftigen Kennzeichens als Hersteller ausgibt. Zum Tatbestand des sich als Hersteller Ausgebens sprach der BGH aus, dass die Übernahme von alten Produktbeständen und die Fortführung des Produktnamens hierfür ausreicht, um eine Haftung zu begründen. Diese Entscheidung kann auch auf Österreich umgelegt werden, da die entsprechende Bestimmung des österreichischen Produkthaftungsgesetzes § 3. Hersteller (§ 1 Abs. 1 Z 1) ist derjenige, der das Endprodukt, einen Grundstoff oder ein Teilprodukt erzeugt hat, sowie jeder, der …

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Themen: Bgh , Marke , HG , Hersteller Produkthaftungsgesetz

Erschienen 23. Juni 2005 auf http://bdr.twoday.net/.

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