BGH zum Anscheinshersteller in der Produkthaftung
Nach dem deutschen Produkthaftungsgesetz haftet jeder als "Quasi-Hersteller" der sich durch das Anbringen seines Namens, seiner Marke oder eines anderen unterscheidungskräftigen Kennzeichens als Hersteller ausgibt. Zum Tatbestand des sich als Hersteller Ausgebens sprach der BGH aus, dass die Übernahme von alten Produktbeständen und die Fortführung des Produktnamens hierfür ausreicht, um eine Haftung zu begründen. Diese Entscheidung kann auch auf Österreich umgelegt werden, da die entsprechende Bestimmung des österreichischen Produkthaftungsgesetzes § 3. Hersteller (§ 1 Abs. 1 Z 1) ist derjenige, der das Endprodukt, einen Grundstoff oder ein Teilprodukt erzeugt hat, sowie jeder, der …
» Vollständiger ArtikelThemen: Bgh , Marke , HG , Hersteller Produkthaftungsgesetz
Erschienen 23. Juni 2005 auf http://bdr.twoday.net/.
Produkthaftung Voraussetzungen: BGH klärt Voraussetzungen der Produkthaftung
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Produkthaftung nach Kundenspezifikation
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Neue Serie der IT-Recht Kanzlei: Zur Produkthaftung
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Registrierung von Elektrogeräten unter Markenbegriff „fremde/wechselnde Marke“ ist unzulässig
IT-Recht Kanzlei - Nachrichten | 26. Oktober 2009 — Mit Beschluss vom 07.09.2009 (Az. 20 ZB 09.1694) entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, dass eine Registrierung von m…
Interims-ID nicht ausreichend
elektrog blog | 1. September 2009 — Aus aktuellem Anlass möchten wir aus der Erfahrung eines Abmahnfalls im Bereich elektronischer Uhren ausdrücklich darauf hinwei…
Produkthaftung nach 65 Jahren
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