BGH-Zulassung: Wir müssen draußen bleiben
am 07.12.2006 von http://www.ra-blog.de
Der Senat für Anwaltssachen des BGH hat mit Beschlüssen vom 11.09. (AnwZ 1/06) und 05.12.2006 (AnwZ 2/06) die Anfechtungsanträge zweier Bewerber gegen die Wahl neuer Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof zurückgewiesen (Pressemitteilung 171/2006). Die beiden Anwälte hätten gerne eine Zulassung für den BGH gehabt. Das hat nicht geklappt.
Eine Zulassung für den BGH bekommt nämlich nicht jeder, sondern nur solche Bewerber, die von der örtlichen Anwaltskammer der Bundesrechtsanwaltskammer und von dieser dem Wahlausschuss des BGH vorgeschlagen werden, wo zunächst entschieden wird, wie viele neue Anwälte gebraucht werden, dann in geheimer Wahl über die Kandidaten abgestimmt wird, woraus sich eine Liste mit Platzierungen ergibt, die doppelt so viele Bewerber umfasst, wie gebraucht werden, welche dem Bundesjustizministerium vorgelegt wird, das dann bestimmt, wer Anwalt beim BGH sein darf.
Einer der obigen Bewerber hatte es gar nicht auf die Liste geschafft, der andere nur auf die zweite Hälfte, wo die Chancen deutlich schlechter stehen als auf den vorderen Plätzen. Das hat der Wahlausschuss des BGH so entschieden und der Anwaltssenat des BGH hat diese Entscheidungen nun für richtig befunden.
Nun ja, vor den Zivilsenaten des BGH ist nun mal nicht jeder Anwalt erwünscht. Da gönnt man sich im Gegensatz zu anderen Bundesgerichten eine eigene Anwaltschaft. Vor den Strafsenaten darf jeder mit seinem Wunschanwalt erscheinen, ebenso vor den Kartellsenaten und vor dem Anwaltssenat, aber die Zivilrichter des BGH sind wählerisch. Und zwar so wählerisch, dass der Ratsuchende von der freien Anwaltswahl Gebrauch machen kann, indem er sich einen von 31 beim BGH zugelassenen Anwälten aussucht.
Warum das Häuflein so extrem überschaubar sein muss, kann der BGH natürlich auch begründen:
Vor dem Bundesgerichtshof können sich die Beteiligten in zivilrechtlichen Revisions-, Nichtzulassungsbeschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nur durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, der bei dem Bundesgerichtshof zugelassen ist. Damit soll sichergestellt werden, dass die Fragen, die der Bundesgerichtshof wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung, zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts zu entscheiden hat, aus der unterschiedlichen Sicht der jeweiligen Parteien durch einen besonders qualifizierten Rechtsanwalt aufbereitet werden, der eine eigene, unabhängige, von der eigenen Vorbefassung mit der Sache unbelastete Sicht einnehmen kann.
Diese besondere Qualifikation weisen von etwa 140.000 Anwälten derzeit 31 auf. Damit steht fest: 99,98 % der Anwaltschaft taugt einfach nichts.
Das ergibt sich auch aus den Äußerungen von BGH-Anwalt Hilmar Raeschke-Kessler, der im Juve Rechtsmarkt 09/05 (PDF) einen Vergleich der Zivilsenate mit den Senaten, bei denen “Anwalt Jedermann” auftreten darf, angestrengt hat:
Kartellrechtler gehören bekanntlich zur Crème de la Crème der Anwaltschaft. Sie sind nach einhelligem Urteil der BGH-Richter Meister ihres Fachs, nämlich des Kartellrechts. Gleichwohl gibt es schwerwiegende Kritik: Die Schriftsätze seien häufig weitschweifig und nicht auf die revisionsrechtlich allein entscheidungserheblichen Rechtsfragen konzentriert. Im Rechtsgespräch falle es den Anwälten schwer, auf Fragen des Gerichts punktgenau zu antworten. Sie seien deshalb keine echten Gesprächspartner.
Noch schlimmere Zustände sieht Raeschke-Kessler – Anwalt, nicht Richter – beim Anwaltssenat. Die ungenannt bleibenden Richter meinen:
Die Schriftsätze hätten nicht die Qualität, wie sie der BGH von einem BGH-Anwalt erwarte und wie sie auch vor dem Anwaltssenat erforderlich seien. Sie ließen die gebotene Distanz vermissen, seien einseitig parteiisch und darüber hinaus unkonzentriert. Dass bei diesem Urteil die BGH-Richter dort erst recht eine Vertretung durch BGH-Anwälte vorziehen, liegt auf der Hand.
Einen von vielen Gründen, warum bei solchen Äußerungen jeder Anwalt Kaffee durch die Gegend spucken müsste, erklärt in der Folgeausgabe Juve Rechtsmarkt 10/05 (PDF) Berufsrechtler Dr. Volker Römermann:
Schuldig muss ich mich aber bekennen, was den Vorwurf der Parteilichkeit angeht. Und es kommt noch schlimmer: Ich bin Überzeugungstäter. Meinen Studenten im Anwaltlichen Berufsrecht an verschiedenen Universitäten und meinen Referendaren bringe ich bei, dass sie als Anwälte kompromisslos die Interessen des eigenen Mandanten zu vertreten haben.
Raeschke-Kessler – immer noch Anwalt, nicht Richter – geht aber noch weiter. Er erklärt in mehr oder weniger subtilen Andeutungen, was passieren würde, wenn vor den Zivilsenaten wie vor den Strafsenaten Hinz und Kunz auftreten dürften:
Vor einigen Jahren hat ein Vorsitzender eines BGH-Strafsenats über die dort auftretenden Anwälte gesagt: “Wir nehmen 20 Strafverteidiger ernst, den Rest bürsten wir ab.” (…) Die Liste von 20 präferierten Strafverteidigern ist Geheimwissen, die Liste der 30 BGH-Anwälte ist öffentlich. Herr Ackermann von der Deutschen Bank hat zum Geheimwissen ohne weiteres Zugang, ebenso wie der ehemalige Vorsitzende der IG-Metall, Klaus Zwickel.
Für Lieschen Müller ist das Geheimwissen verschlossen.
Mehr muss man nicht wissen.
Mehr dazu:
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Wikipedia: Bundesgerichtshof
Für Römermann-Fans:
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