BGH: Zulässigkeit einer Lehrerbewertung im Internet (spickmich.de)

BGH, Urteil vom 23. Juni 2009 – VI ZR 196/08 – Nun hat auch das oberste Zivilgericht, der Bundesgerichtsshof (BGH) gegen zahlreicher kritische Stimmen aus die Benotung von Lehrern im Internet erlaubt. Er bestätigte damit das OLG Köln ( Urteil vom 03.07.2008, Az. 15 U 43/08 ) unter Abwägung der genannten Interessen die anonyme Einstellung von Bewertungen und Zitaten. Der BGH wertete das Recht zur der Meinungsfreiheit höher, als die Betroffenen Rechte des Datenschutzes. Ein unberechtigtes Cyber-Mobbing bleibt aber unzulässig, wie aus dem Hinweis auf erforderliche Gesamtabwägung der betroffenen Rechte im Einzelfall zu entnehmen ist.

Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel – www.jur-blog.de

Bundesgerichtshof (BGH) entscheidet über die Zulässigkeit einer Lehrerbewertung im Internet (www.spickmich.de)

BGH, Urteil vom 23. Juni 2009 – VI ZR 196/08 – Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Bewertung der Leistungen der Klägerin als Lehrerin mit Namensnennung durch Schüler auf der Website www.spickmich.de, die von den Beklagten gestaltet und verwaltet wird. Zugang zu dem Portal haben nur registrierte Nutzer. Die Registrierung erfolgt nach Eingabe des Namens der Schule, des Schulortes, eines Benutzernamens und einer E-mail-Adresse. An die E-mail-Adresse wird ein Passwort versandt, das den Zugang zu dem Portal eröffnet. Die mit den Schulnoten 1 bis 6 abzugebenden Bewertungen sind an vorgegebene Kriterien gebunden wie etwa “cool und witzig”, “beliebt”, “motiviert”, “menschlich”, “gelassen” und “guter Unterricht”. Ein eigener Textbeitrag des Bewertenden ist nicht möglich. Aus dem Durchschnitt der anonym abgegebenen Bewertungen wird eine Gesamtnote errechnet. Die Nutzer können außerdem auf einer Zitatseite angebliche Zitate der bewerteten Lehrer einstellen. Die Klägerin, deren Name und Funktion auch der Homepage der Schule, an der sie unterrichtet, entnommen werden kann, erhielt für das Unterrichtsfach Deutsch eine Gesamtbewertung von 4,3. Ihr zugeschriebene Zitate wurden bisher nicht eingestellt. Mit der Klage verfolgt die Klägerin einen Anspruch auf Löschung bzw. Unterlassung der Veröffentlichung ihres Namens, des Namens der Schule, der unterrichteten Fächer im Zusammenhang mit einer Gesamt- und Einzelbewertung und der Zitat- und Zeugnisseite auf der Homepage www.spickmich.de. Sie blieb in den Vorinstanzen erfolglos.

Der u. a. für den Schutz des Persönlichkeitsrechts und Ansprüche aus dem Bundesdatenschutzgesetz zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die dagegen von der Klägerin eingelegte Revision zurückgewiesen.

Unter den Umständen des Streitfalls hat der BGH die Erhebung, Speicherung und Übermittlung der Daten trotz der fehlenden Einwilligung der Klägerin für zulässig gehalten. Zwar umfasst der Begriff der personenbezogenen Daten nicht nur klassische Daten wie etwa den Namen oder den Geburtsort, sondern auch Meinungsäußerungen und Beurte…

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Themen: Datenschutz , Internet , Urteile , Olg , Bgh , Meinungsfreiheit , Bgh Urteil , Lehrer , Mobbing , Spickmich , Spickmich.de VI ZR 196/08


Erschienen 24. Juni 2009 auf http://www.jur-blog.de.

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