BGH: Zulässige Weitergabebeschränkung bei Software durch nichtübertragbares Nutzerkonto
Der urheberrechtliche Erschöpfungsgrundsatz ist nach Ansicht des BGH (Urteil vom 11.02.2010, Az. I ZR 178/08) beim Vertrieb von
auf Datenträgern nicht berührt, wenn der
Hersteller dem Ersterwerber die Weitergabe seines Nutzerkontos untersagt, obwohl damit eine Weiterveräußerung der Software ohne
Weitergabe der Nutzerkennung faktisch ausscheidet. Die Entscheidung des BGH eröffnet Softwareherstellern Möglichkeiten, durch
Gestaltung ihres Produktes die Weiterveräußerung zu beschränken.
Nach den Nutzungsbedingungen des Herstellers der Software Half-Life 2 kann das Spiel erst nach Einrichtung eines Nutzerkontos beim
Hersteller erfolgen. Nach dem Lizenz- und Nutzungsvertrag, auf den auf der DVD mit dem Spiel hingewiesen wird, ist es dem jeweiliger
Nutzer untersagt, das Nutzerkonto zu verkaufen oder anderweitig weiterzugeben. Ein Nutzerkonto ist Voraussetzung, damit Half-Life 2
im Multi-Player Modus gepsielt werden kann und um kostenlose Weiterentwicklungen zu erhalten. Eine Nutzung des Spiels ohne wirksames
Nutzerkonto ist damit faktisch ausgeschlossen.
In dem faktischen Ausschluss der Weiterveräußerungsmöglichkeiten sah die Verbraucherzentrale eine Aushebelung des
Erschöpfungsgrundsatzes nach § 69c Nr. 3 Satz 3 UrhG und verlangte von dem Softwarehersteller, die aus ihrer Sicht gegen § 307 BGB
verstoßende Klausel im Lizenz- und Nutzungsvertrag nicht weiter zu verwenden. Ebenso wie die Vorinstanzen (LG und OLG Hamburg) folgte
der BGH jedoch der Argumentation des beklagten Softwareherstellers und wies die Klage der Verbraucherzentrale ab.
Das Gericht unterscheidet hinsichtlich der Frage, ob infolge des Verbots der Übertragung des Nutzerkontos die damit einhergehende
wirtschaftliche Unveräußerlichkeit des Spiels als solches der urheberrechtliche Erschöpfungsgrundsatz betroffen sei, zwischen dem
Zweck des Erschöpfungsgrundsatzes und der Art und Weise, wie der Urheber sein Werk gestaltet und damit die Verkehrsfähigkeit des
Werkstücks einschränken kann. So gibt dem Urheber das Verbreitungsrecht die Möglichkeit darüber zu bestimmen, wie und in welcher
Weise er körperliche Werkstücke in den Verkehr bringt. Das Verbreitungsrecht erfährt eine Einschränkung durch den
Erschöpfungsgrundsatz, wonach die mit Zustimmung des Urhebers im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum durch Veräußerung in Verkehr gebrachte Software auch ohne Zustimmung des Urhebers
weitergegeben werden kann. Nach Aufassung des BGH beschränkt der Erschöpfungsgrundsatz den Urheber jedoch nicht darin, die rechtliche
oder tatsächliche Verkehrsfähigkeit seines Werkes beispielsweise durch die spezielle Gestaltung des Werkes zu beschränken.
Trotz der Tatsache, dass der Erschöpfungsgrundsatz den freien Warenverkehr erhalten soll, sieht es der BGH als unbedenklich an, wenn
der Urheber sein Werk derart gestaltet, dass es n……
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