BGH: Zugang des Abmahnschreibens - Den Beklagten, der im Wettbewerbsprozess auf die Klageerhebung hin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat und geltend macht, ihm sei die Abmahnung des Klägers nicht zugegangen, trifft grundsät
am 04.06.2007 von http://www.medien-internet-und-recht.de
1. Den Beklagten, der im Wettbewerbsprozess auf die Klageerhebung hin eine strafbewehrte
Unterlassungserklärung abgegeben hat und geltend macht, ihm sei die Abmahnung des
Klägers nicht zugegangen, trifft grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für die
Voraussetzungen einer dem Kläger die Prozesskosten auferlegenden Entscheidung nach § 93 ZPO.
Im Rahmen der sekundären Darlegungslast ist der Kläger lediglich gehalten, substantiiert
darzulegen, dass das Abmahnschreiben abgesandt worden ist. Kann nicht festgestellt werden,
ob das Abmahnschreiben dem Beklagten zugegangen ist oder nicht, ist für eine Kostenentscheidung
nach § 93 ZPO kein Raum.
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2. Gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits
zu tragen; dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Beklagte aufgrund eines Anerkenntnisses
in der Hauptsache unterliegt. Hiervon macht § 93 ZPO eine Ausnahme zugunsten des Beklagten,
wenn dieser keine Veranlassung zur Klage gegeben und den geltend gemachten Anspruch sofort
anerkannt hat. In diesem Fall sind dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen,
obwohl er in der Hauptsache obsiegt hat. Ist nach einem sofortigen Anerkenntnis des Beklagten
streitig, ob er Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben hat, so trifft ihn die Beweislast
für die fehlende Klageveranlassung. Denn nach den allgemeinen Beweislastregeln muss diejenige
Partei, die sich auf einen Ausnahmetatbestand zu ihren Gunsten beruft (hier: § 93 ZPO) dessen
Tatbestandsvoraussetzungen darlegen und gegebenenfalls beweisen.
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3. Bei der Ausgestaltung der danach einen Beklagten ggf. treffenden Darlegungs- und Beweislast ist
allerdings zu berücksichtigen, wenn es sich bei dem vom Beklagten darzulegenden und zu beweisenden
Umstand um eine negative Tatsache handelt …
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