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BGH zu Unfallwagen und Sachmangel beim Gebrauchtwagenkauf

am 12.10.2007 von recht verständlich

Im jetzt vom VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ging es um einen gebrauchten Ford Cougar. Dieser wurde mit Kaufvertrag vom 31.03. / 08.04.2005 verkauft. Zu diesem Zeitpunkt war der Sportwagen knapp 6 Jahre alt, die Erstzulassung war am 24. August 1999 erfolgt.
Bis zum Verkauf war das Auto bereits 54.795 Kilometer gelaufen.
Das Bestellformular enthält folgende Rubriken, die keine Eintragungen der Parteien enthalten:
„O Zahl, Art und Umfang von Unfallschäden laut Vorbesitzer: __________________________O
Dem Verkäufer sind auf andere Weise Unfallschäden bekannt O ja O nein”
Bereits am 9. Mai 2005 erklärte die Käuferin die Anfechtung ihrer auf Abschluss des Kaufvertrags gerichteten Willenserklärung. Zur Begründung hierzu gab sie an, dass der Sportwagen an der linken Tür und am linken hinteren Seitenteil einen Karosserieschaden erlitten habe, der ihr von der Verkäuferin auf zweimalige Nachfrage nicht offenbart worden sei.
Diese wiederum bot Nachbesserung einer etwa nicht fachgerechten Reparatur des Schadens an. Darauf ging aber die Käuferin ein und lehnte dieses ab.  Am 18. Mai 2005 schließlich erklärte sie den Rücktritt vom Kaufvertrag. Darauf ging die Verkäuferin nicht ein, und so klagte die Käuferin auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgewähr des Fahrzeugs.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Sprungrevision der Klägerin hin musste sich der BGH der Sache annehmen.Prüfungsmaßstab ist hier der § 434 BGB:
„§ 434 Sachmangel
(1) 1Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. 2Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,1.wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst2.wenn sie …

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