BGH zu unaufgeforderten Werbeanrufen bei Gewerbetreibenden
am 21.09.2007 von http://www.ra-blog.de
Der BGH hatte gestern über die Wettbewerbswidrigkeit eines unaufgeforderten Werbeanrufs bei einem Gewerbetreibenden zu entscheiden.
Die Beklagte betreibt eine Suchmaschine mit Unternehmensverzeichnis und bietet dort kostenlose und (erweiterte) kostenpflichtige Einträge an. Der Kläger hatte seine Website bei etwa 450 Suchmaschinen und Verzeichnissen eingetragen und war u.a. im Verzeichnis der Beklagten mit einem kostenlosen Eintrag vertreten. Infolge dessen rief ein Mitarbeiter der Beklagten unaufgefordert beim Kläger an, um einen erweiterten kostenpflichtigen Eintrag anzubieten.
Die Argumentation der Beklagten stützte sich darauf, dass der Anruf aufgrund bestehender Geschäftsbeziehung erlaubt gewesen sei. Zudem habe der Anruf vor allem der Überprüfung der über den Kläger gespeicherten Daten dienen sollen.
Der BGH hat den Anruf mit gestrigem Urteil als unzumutbare Belästigung (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG) und damit wettbewerbswidrig erachtet:
Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung bekräftigt, dass Werbeanrufe bei Unternehmen wettbewerbswidrig sein können, weil sie zu belästigenden oder sonst unerwünschten Störungen der beruflichen Tätigkeit des Angerufenen führen können. Anders als Anrufe bei Privatpersonen sei ein Werbeanruf im geschäftlichen Bereich allerdings bereits dann zulässig, wenn aufgrund konkreter Umstände ein sachliches Interesse des Anzurufenden daran zu vermuten sei. Dies sei bei dem beanstandeten Anruf jedoch nicht der Fall gewesen. Der kostenlose Eintrag des Unternehmens in ihrer Suchmaschine habe die Beklagte zwar möglicherweise zu der Annahme berechtigt, das Unternehmen sei mit einem Anruf zur Überprüfung der eingespeicherten Daten einverstanden. Eine Telefonwerbung, um zugleich das Angebot einer entgeltlichen Leistung zu unterbreiten, sei aber nach den gegebenen Umständen für den Anzurufenden unzumutbar belästigend gewesen. Die Beklagte habe nicht mit …
Bundesgerichtshof : Telefonwerbung gegenüber Gewerbetreibenden - Auch die unaufgeforderten Telefonanrufe zu Werbezwecken (hier: für einen Suchmaschineneintrag) bei Gewerbetreibenden können wettbewerbswidrig sein.
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Werbeanrufe bei Gewerbetreibenden
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Bundesgerichtshof zu „Cold Calls”
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BGH: Suchmaschineneintrag - Ein unaufgeforderter Anruf bei einem Gewerbetreibenden zu Werbezwecken kann als eine wettbewerbswidrige unzumutbare Belästigung zu beurteilen sein, wenn der Anrufer zuvor nicht annehmen durfte, der Anzurufende werde mit
MEDIEN INTERNET und RECHT / 1. Ein unaufgeforderter Anruf bei einem Gewerbetreibenden zu Werbezwecken kann als eine wettbewerbswidrige unzumutbare Belästigung zu beurteilen sein, wenn der Anrufer zuvor nicht annehmen durfte, der Anzurufende werde mit dem Anruf, so wie er gep…
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