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BGH zu Probeabos und VDZ-Wettbewerbsregeln

am 14.02.2006 von http://www.law-blog.de/

Eine hochinteressante Entscheidung hat der BGH zur Frage a) der Möglichkeit zur Vergabe von Probeabonnements von Zeitschriften und b) zur Verbindlichkeit der VDZ-Wettbewerbsregeln gefällt. Leider ist die Entscheidung selbst derzeit noch nicht online erhältlich, man darf sich aber an die offizielle Pressemitteilung des BGH halten. Jedenfalls die Grundzüge des Urteils sind hieraus sehr gut erkennbar.
Sehr gern vergeben Zeitschriftenverlage für ihre Produkte Probeabonnements zu – gegenüber den regulären Abos und den Preisen im Zeitschriftenhandel – möglichst reduzierten Preisen. Für die Verlage sind Abonnenten sehr viel interessanter als der Verkauf der Zeitschriften am Kiosk. Bei letzterem ist die abzusetzende Auflage schwer berechenbar, die Logistik ist komplex und die Remissionen sind ärgerlich. Naturgemäß hat der Zeitschriftenhandel entgegengesetzte Interessen: jeder Abonnent ist für ihn ein verlorener Kunde.
Zum Ausgleich dieser Interessen hat sich der Verband Deutscher Zeitschrifenverleger die „VDZ-Wettbewerbsregeln für den Vertrieb von abonnierbaren Publikumszeitschriften“ gegeben. Diese wurden bisher von der Rechtsprechung zur Ausfüllung der Generalklausel des Wettbewerbsrechts herangezogen. Was gegen die VDZ-Wettbewerbsregeln verstieß, das wurde auch als wettbewerbswidrig angesehen.
Damit dürfte es nun vorbei sein.

Die Pressemitteilung des BGH:
Gegenstand des Rechtsstreits war eine Werbeaktion, mit der der Verlag Gruner + Jahr unter der Überschrift „13 x stern testen, über 40% sparen“ um neue Abonnenten geworben hatte. Ein Probeabonnement für dreizehn Hefte sollte 19 € kosten (ca. 1,46 € pro Heft). Außerdem wurde jeweils eine attraktive Zugabe (z.B. eine Designer-Isolierkanne oder eine Armbanduhr) in Aussicht gestellt. Die Zeitschrift „stern“ wird im Einzelverkauf zu einem gebundenen Preis von 2,50 €, im Abonnement zum Preis von 2,30 € pro …

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