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BGH zu Fristenplänen von Schönheitsreparaturen

am 26.04.2006 von http://sewoma.de/berlinblawg

Der Bundesgerichtshof bestätigte mit Urteil vom 5. April 2006 - VIII ZR 178/05 – seine erst im Jahr 2004 entwickelte Rechtsprechung zu den Fristenplänen/Schönheitsreparaturen. Der BGH ist der Auffassung, dass ein formularmäßiger Fristenplan nicht “starr” sein dürfe. Die Richter aus Karlsruhe wollen flexible Fristenpläne und in den Mietverträgen Redewendungen wie “im Allgemeinen” oder “in der Regel” lesen, damit die Klauseln vom Mieter nicht erfolgreich beanstandet werden können.
Die amtlichen Leitsätze des Urteil vom 5. April 2006 - VIII ZR 178/05 lauten:
a) Ein formularmäßiger Fristenplan für die vom Mieter vorzunehmenden Schönheits-reparaturen ist auch dann starr und benachteiligt einen Mieter unangemessen i.S.d. § 307 BGB, wenn die Fristen allein durch die Angabe eines nach Jahren bemessenen Zeitraumes ohne jeden Zusatz bezeichnet sind.
b) Eine Klausel über die quotenmäßige Abgeltung angefangener Renovierungsinter-valle verliert ihre Grundlage, wenn die vertragliche Regelung über die Abwälzung der Schönheitsreparaturenverpflichtung auf den Mieter unwirksam ist.
Die streitentscheidenden Klauseln:
“(1) Der Mieter hat während der Mietzeit die Schönheitsreparatu-ren auf seine Kosten sach- und fachgerecht auszuführen, und zwar: in Küche, Bad, WC alle 3 Jahre, in den übrigen Räumen alle 5 Jahre. Die Renovierungsfristen beginnen in jedem Fall mit Beginn des Mietverhältnisses zu laufen. Zu einer Anfangsrenovierung ist der Mieter nicht verpflichtet.

(2) Nach Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter vor Rückgabe der Wohnung unter Berücksichtigung des vereinbarten Fristenplanes alle bis dahin je nach (dem) Grad der Abnutzung oder Beschädigung erforderlichen Schönheitsreparaturen auszu-führen.

(3) Weist der Mieter nach, dass die letzten Schönheitsreparaturen innerhalb der o.g. Fristen … durchgeführt worden sind, und befin-det sich …

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