BGH zu den Voraussetzungen der Unterbringung nach § 63 StGB
In seinem Beschluss vom 22.11.2006 in dem Verfahren 2 StR 430/06 hat sich der BGH mit den Voraussetzungen der Unterbringung in einem
psychiatrischen nach § 63 StGB befasst
und folgendes ausgeführt:
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22.
November 2006 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts vom 7. Juni 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Im Hinblick auf bedenkliche Formulierungen des Tatrichters zur Schuld-fähigkeit des Beschuldigten merkt der Senat an:
Die Anordnung nach § 63 StGB setzt die positive Feststellung eines län-ger andauernden geistig-seelischen Defekts voraus, der
zumindest eine erheb-liche Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB begründet (st. Rspr.; BGHSt 34, 22, 26 f.).
Eine lediglich verminderte Einsichtsfähigkeit ist strafrechtlich erst dann von Bedeutung, wenn sie das Fehlen der Einsicht zur Folge
hat (vgl. nur BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 6). Der Täter, der trotz generell verminderter Ein-sichtsfähigkeit im konkreten Fall
die Einsicht in das Unrecht seiner Tat gehabt hat, ist - sofern nicht seine Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert ist - voll
schuldfähig (vgl. u. a. BGH, Beschl. vom 21. Februar 2006 - 5 StR 8/06 m.w.N.). Fehlt dagegen bei der Tat die Unrechtseinsicht
infolge generell verminderter Einsichtsfähigkeit, so ist für § 21 StGB nur Raum, wenn dies dem Täter vorzuwerfen ist; ohne Schuld
handelt der Täter unter diesen Umständen nur dann, wenn ihm das Fehlen der Unrechtseinsicht nicht vorzuwerfen ist (vgl. u. a. BGH,
Beschl. vom 25. September 2003 - 4 StR 316/03 m.w.N.; Senatsbe-schluss vom 21. April 2005 - 2 StR 124/05).
Solange die Verminderung der Einsichtsfähigkeit nicht das Fehlen der Einsicht ausgelöst und dadurch zu Straftaten geführt hat, ist
auch die Sicherung der Allgemeinheit durch Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht veranlasst (vgl. u. a. BGH,
Beschl. vom 12. Juli 2006 - 5 StR 215/06 m.w.N.; Senatsbeschluss vom 30. Juli 2003 - 2 StR 215/03).
Allein auf die Feststellung einer erheblich verminderten Einsichtsfähigkeit kann eine Unterbringung nach § 63 StGB deshalb nicht
gestützt werden (vgl. u. a. BGH, Beschl. vom 10. Februar 2005 - 3 StR 3/05 m.w.N.).
Wird - wie hier im zweiten Fall - eine starke Alkoholisierung zur Tatzeit zusätzlich zur Begründung der Schuldunfähigkeit
herangezogen, ist zu beden-ken, dass die Unterbringung nach § 63 StGB in diesen Fällen nur…
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