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BGH zu den Voraussetzungen der Strafmilderung nach § 213 1. Alt StGB

am 03.01.2007 von http://www.sokolowski.org/blog/

In seiner Entscheidung vom 11.12.2006 hat sich der BGH mit den Voraussetzungen der Strafmilderung beim Totschlag gem. § 213 1. Alternative StGB befasst und folgendes ausgeführt:
 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2006 beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 4. Juli 2006 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
 
 
G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat einen Teilerfolg. Aus den Gründen der Antragsschrift der Bundesanwalt-schaft ist die Verfahrensbeschwerde jedenfalls unbegründet, auch die inso-weit nicht näher begründete Sachrüge ist unbegründet, soweit sie den Schuldspruch betrifft. Hingegen hält der Strafausspruch sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand.
1. Nach den Feststellungen des Schwurgerichts tötete der Angeklagte den R. , welchen er einen Tag zuvor am Bahnhof kennen-gelernt und sodann in dessen Wohnung begleitet hatte, dort in der Nacht vom 8. auf den 9. Juli 2005. Zum Tathergang hat die Kammer nicht aus-schließen können, dass zunächst der unter Alkoholeinfluss regelmäßig aggressive R. den Angeklagten verbal und körperlich attackierte und dabei auch ein Messer gegen ihn richtete. Daraufhin schlug der Angeklagte mit mehreren Glasflaschen wuchtig auf den Kopf des R. , wodurch dieser benommen – und nicht ausschließbar bewusstlos – zu …

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