BGH: Zeugen muss man immer wieder hören

Der Geschäftsbetrieb deutscher Zivilgerichte wirkt auf Unbefangene seltsam, unlogisch manchmal eigentlich auch verrückt. Das liegt an der Zivilprozessordnung, die seit immerhin dem 01.10.1879 den Verfahrensablauf vor Gericht regelt. Im Laufe der Zeit haben die Praxis und der Gesetzgeber viele Einzelheiten abgeschliffen und abgeändert mit der Folge, daß das ganze Verfahren nur noch schwer verständlich ist.

Aber dem kann ja abgeholfen werden! Juristen orientieren sich an zauberhaften “zivilprozessualen Grundsätzen”. Der Bundesgerichtshof hat am 04.11.2010, Az. I ZR 190/08 zur Beweisaufnahme geurteilt:

Es verstößt gegen den zivilprozessualen Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme, wenn ein Gericht Aussagen, die Zeugen vor ihm in einem anderen Verfahren gemacht haben, als gerichtsbekannt verwertet.

Was war passiert? Vor dem Landgericht waren mehrere Streitigkeiten geführt worden, in denen es immer um die Frage ging, auf welche Art bestimmte Pakete bei einem Paketzusteller behandelt zu werden pflegen. (Einige waren abhanden gekommen.) In mehreren dieser Verfahren hatten zwei Zeugen bereits vor dem Gericht ausgesagt und das Gericht hatte aufgrund dieser Zeugenaussagen entschieden. In dem anderen Verfahren wollte das Gericht sein Urteil nun darauf stützen, das durch die Zeugenaussage gerichtsbekannt sei, wie die Pakete gehandhabt werden.

Der BGH dazu: So geht’s nicht! Solange nicht eine Partei mittels Urkundsbeweis Verwertung des Protokolls der ersten Verhandlung beantragt, darf die Zeugenaussage nicht verwertet werden.

Letztlich ist § 355 Abs. 1 S. 1 ZPO gegen § 291 ZPO abzugrenzen:

§ 355 Abs. 1 S. 1 ZPO: Die Beweisaufnahme erfolgt vor dem Prozessgericht.

§ 291 ZPO: Tatsachen, die bei dem Gericht offenkundig sind, bedürfen keines Beweises.

Offenkundig sind dabei allgemeinkundige Tatsachen (was praktisch jeder wissen kann) und gerichtskundige Tatsachen (was das Gericht s…

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Themen: Zpo , Bundesgerichtshof , Gerichtsverfahren , Landgericht , Gerichtsentscheidung , Zivilprozess , Beweisaufnahme , Zeugenbeweis , Gerichtsbekannte Tatsache , Offenkundige Tatsache , Zivilprozessualer Grundsatz

Erschienen 12. Mai 2011 auf http://rechtsanwalt-leisner.de.

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