BGH: „Zertifizierter Testamentvollstrecker“ – Nicht zwingend irreführend!

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, der unter anderem auch für das Wettbewerbsrecht zuständig ist, hatte – laut Pressemitteilung Nr. 102/11 – in einer aktuellen Entscheidung (Urteil v. 09.07.2011, Az. I ZR 113/10) darüber zu entscheiden, ob die Verwendung der Bezeichnung „zertifizierter Testamentvollstrecker (AGT)“ durch einen Anwalt gegen das Berufsrecht und/oder gegen das Irreführungsverbot verstößt.

Im Ergebnis sahen die obersten Wettbewerbsrichter keinen Verstoß als gegeben an.

Der, durch die Rechtsanwaltskammer Nürnberg verklagte, Rechtsanwalt besaß eine Bescheinigung mit dem Ausstellungsvermerk: „Zertifizierter Testamentvollstrecker“. Die Bescheinigung wurde ihm durch den Verein „Zertifikat der Arbeitsgemeinschaft Testamentsvollstreckung und Vermögenssorge e.V. (AGT)“ ausgestellt. Diese Erklärung wird auf Antrag erstellt und setzt grundsätzlich voraus, dass der Antragssteller Leistungskontrollen absolviert hat. Rechtsanwälte müssen für die „praktischen Fähigkeiten“ nur eine zweijährige Berufspraxis nachweisen. Auf dem Briefkopf gab der Rechtsanwalt zusätzlich die Bezeichnung „zertifizierter Testamentvollstrecker“ an.

Die Rechtsanwaltskammer Nürnberg sah in derVerwendung das Berufsrecht verletzt und beanstandete zudem, dass die Nutzung der Bezeichnung irreführend sei. Grund hierfür sei zum einen, die fehlende praktische Erfahrung des beklagten Rechtsanwalt auf dem Tätigkeitsbereich der Testamentvollstreckung. Zum anderen werde gegenüber Verbrauchern der Anschein vermittelt, es gäbe einen Berufsbild „Testamentvollstrecker“. Unstreitig war der Beklagte zuvor lediglich in zwei Fällen als Testamentvollstrecker tätig.

In seiner Entscheidung wies der Senat die Revision des Beklagten Rechtsanwalts zurück.

Gleichzeitig stellten die Richter des BGH jedoch klar:

„Gegen einen Hinweis auf die Zertifizierung im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Testamentsvollstrecker bestehen danach aus berufs- und wettbewerbsrechtlicher Sicht keine Bedenken.“

Die Angabe an sich, sei für die angesprochenen Verkehrskreise grundsätzlich nicht unwichtig. Gleichzeitig erwarte der Verkehrsskreis jedoch auch nicht, dass die „Zertifizierung“ von einer amtlichen Stelle ausgestellt sei. Ebenso erkenne der angesprochene Verkehrskreis, nach Ansicht des I. Zivilsenats, dass es sich bei dem Begriff „Testamentvollstrecker“ nicht um eine eigene Berufsbezeichn…

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Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 15. Juni 2011 auf http://www.lampmann-behn.de/blog/index.html.

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