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BGH: Zerknitterte Zigarettenschachtel - Wird der Name einer bekannten Persönlichkeit ohne deren Einwilligung in einer Werbeanzeige genannt, kommt dem Schutz des Persönlichkeitsrechts des Genannten nicht stets der Vorrang gegenüber der Meinungsäu

am 24.10.2008 von http://www.medien-internet-und-recht.de

1. Wird der Name einer bekannten Persönlichkeit ohne deren Einwilligung in einer Werbeanzeige genannt,
kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass dem Schutz des Persönlichkeitsrechts des Genannten
stets der Vorrang gegenüber der Meinungsäußerungsfreiheit des Werbenden zukommt. Vielmehr kann die mit der
Namensnennung verbundene Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts hinzunehmen sein, wenn sich die Werbeanzeige
einerseits in satirisch-spöttischer Form mit einem in der Öffentlichkeit diskutierten Ereignis auseinandersetzt,
an dem der Genannte beteiligt war, und wenn andererseits der Image- oder Werbewert des Genannten durch die Verwendung
seines Namens nicht ausgenutzt und nicht der Eindruck erweckt wird, als identifiziere er sich mit dem
beworbenen Produkt oder empfehle es.

2. Durch die Verwendung von Vornamen in Alleinstellung kann das Namensrecht nach § 12 BGB und das allgemeine Persönlichkeitsrecht
des Namensträgers verletzen, wenn schon eine solche Verwendung beim angesprochenen Verkehr die Erinnerung an bestimmten
Namensträger weckt (vgl. BGH, Urteil vom 27.01.1983 - Az. I ZR 160/80 = WRP 1983, 339 - Uwe).

3. Im Gegensatz zu dem verfassungsgerichtlich geschützten Grundrecht auf Meinungsäußerungsfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 GG
sind die vermögensrechtlichen Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts wie auch des Namensrechts nur
einfachrechtlich - zivilrechtlich - geschützt. Die ist im Verletzungsfall bei der Güter- und Interessenabwägung zu berücksichtigen.

4. Der Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG erstreckt sich auch auf kommerzielle Meinungsäußerungen und auf
reine Wirtschaftswerbung, die einen wertenden, meinungsbildenden Inhalt hat (vgl. BVerfGE 71, 162; BVerfGE 102, 347 - Benetton;
BGHZ 169, 340 - Rücktritt des Finanzministers). Meinungsbildenden Inhalt haben hierbei auch Beiträge die Fragen
von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse aufgreifen.

5. Ein besonderes Informationsinteresse …

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