BGH: Yachtkaskoversicherungen und Anscheinsbeweis
am 03.05.2008 von http://www.anwalt-kiel.com
Der Bundesgerichtshof hat entschieden - II ZR 293/99, dass bei der Prüfung, ob ein typischer Geschehensablauf vorliegt, der die Grundsätze des Anscheinsbeweises eingreifen läßt, sämtliche bekannten Umstände eines Falles in die Bewertung einzubeziehen sind . (…)
Tatbestand:
Der Kläger nimmt die Beklagten anteilig aus einer Yacht-Kasko-Versicherung auf Zahlung von insgesamt 86.017,11 DM in Anspruch.
Er war Eigentümer einer Motoryacht, die er im Juli 1990 gebraucht zum Preise von 80.000,– DM gekauft hatte. Bei einer Fahrt am 23. August 1990 trat ein Brand am Backbordmotor auf. Die Yacht wurde am 24. August 1990 zu einer Werft verbracht, wo sie am folgenden Tag an ihrem Liegeplatz sank.
Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der Zinsforderung stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage unter Zurückweisung der Anschlußberufung des Klägers abgewiesen mit der Begründung, daß zwar ein Sinkschaden vorliege, die damit an sich gegebene Eintrittspflicht der Beklagten aber nach Nr. 3.4.2 der Geschriebenen Bedingungen zu den Allgemeinen Bedingungen für die Kasko-Versicherung von Wasserfahrzeugen (AVB Wassersportfahrzeuge 1976) ausgeschlossen sei. Der Untergang des Schiffes infolge Wassereinbruchs sei auf die Zerstörung eines Gummischlauches in Auspuffnähe zurückzuführen. Für Schäden durch chemisch-physikalische Zersetzungsvorgänge aber hätten die Beklagten nach der genannten Bedingung nicht zu haften.
Auf die Revision des Klägers hat der Senat diese Entscheidung, weil sie auf einer unzutreffenden Auslegung der Ausschlußklausel beruhte, durch Urteil vom 18. Dezember 1995 - II ZR 193/94 - aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Oberlandesgericht ist nach erneuter Verhandlung und Beweisaufnahme wiederum zu dem Ergebnis gelangt, daß …
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