BGH (Xa ZR 5/09) Beförderungsbedingungen unwirksam, die den Flugschein bei Abweichung von der gebuchten Flugreihenfolge für ungültig
erklären
Beförderungsbedingungen unwirksam, die den Flugschein bei Abweichung von der gebuchten Flugreihenfolge für ungültig erklären
Der unter anderem für das Reise- und Personenbeförderungsrecht zuständige Xa-Zivilsenat hat heute auf die Klagen des Bundesverbandes
der Verbraucherzentralen gegen British Airways und die Deutsche AG entschieden, dass der (generelle) Ausschluss des Rechts eines Kunden, die Beförderungsleistung
nur teilweise in Anspruch zu nehmen, den Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.
In den Allgemeinen Beförderungsbedingungen von British Airways ist geregelt, dass der Flugschein seine Gültigkeit verliert, wenn
nicht alle "Flight Coupons" in der angegebenen Reihenfolge genutzt werden. Die Deutsche Lufthansa AG verwendet im Geschäftsverkehr
"Beförderungsbedingungen für Fluggäste und Gepäck (ABB Flugpassage)", in denen es unter anderem heißt:
"Der Flugschein verliert seine Gültigkeit und wird nicht zur Beförderung angenommen, wenn Sie nicht alle Flugcoupons vollständig und
in der im Flugschein vorgesehenen Reihenfolge ausnutzen. Die Inanspruchnahme der gesamten Beförderungsleistung ist wesentlicher
Bestandteil des mit uns geschlossenen Beförderungsvertrages. Die Kündigung einzelner Teilstrecken (Coupons) ist vertraglich
ausgeschlossen."
Derartige oder ähnliche Klauseln verwenden auch andere Luftverkehrsunternehmen, um zu verhindern, dass Beförderungen auf Teilstrecken
zu günstigeren Konditionen erreicht werden, als dies nach dem Tarifsystem vorgesehen ist. Beispielsweise soll damit vermieden werden,
dass Flugscheine für Flüge, bei denen eine Zwischenlandung vorgesehen ist (Fernflug mit Zubringerflug), nur für die zweite
Teilstrecke (Fernflug) genutzt werden. Dazu besteht dann ein Anreiz, wenn der Preis für beide Flüge zusammen niedriger ist als der
Preis, der bei Buchung nur des Fernflugs verlangt wird. Die Klausel soll ferner ausschließen, dass Fluggäste bei günstig angebotenen
Hin- und Rückflügen die Tickets der einzelnen Flüge anders als vorgesehen kombinieren oder nur für Teilstrecken nutzen und so zu
einem geringeren Preis fliegen, als wenn sie von vorneherein die tatsächlich geflogene Strecke gebucht hätten.
Die mit den Klagen der Verbraucherzentrale befassten Oberlandesgerichte haben die Gültigkeit der Klauseln unterschiedlich beurteilt.
Das OLG Köln hat sie für wirksam, das OLG Frankfurt am Main für unwirksam gehalten.
Der Bundesgerichtshof hat nunmehr entschieden, dass der Fluggast entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt
wird, wenn ihm das Recht, die Beförderungsleistung nur teilweise in Anspruch zu nehmen (z.B. nur einen von zwei gebuchten Flügen
anzutreten), generell genommen wird. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch ist der Gläubiger (hier: der Flugga…
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