BGH (Xa ZR 141/07):Verkürzung der Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Reisemängeln unwirksam

Verkürzung der Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Reisemängeln unwirksam Der unter anderem für das Reiserecht zuständige Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat zwei Rechtsfragen zu allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Reiseveranstalters entschieden. Der Kläger unternahm mit seiner Ehefrau eine Pauschalreise nach Mauritius. Nach Rückkehr von der Reise am 18. August 2005 meldete der Kläger Ansprüche wegen Reisemängeln bei dem beklagten Reiseveranstalter an und reichte am 11. August 2006 Klage ein, die der Beklagten jedoch wegen einer fehlerhaften Adressierung in der Klageschrift erst im Dezember 2006 zugestellt wurde. Der Kläger verlangt die teilweise Rückzahlung des Reisepreises und eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Beklagten sehen vor, dass vertragliche Ansprüche des Reisenden, für die nach dem Gesetz eine zweijährige Verjährungsfrist gilt, in einem Jahr nach Reiseende verjähren. Diese Reisebedingungen waren im Katalog der Beklagten abgedruckt, der im Reisebüro bei der Buchung der Reise durch den Kläger vorlag. Amts- und Landgericht haben die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Das Landgericht hat angenommen, der Kläger sei ausreichend deutlich auf die Reisebedingungen hingewiesen worden und habe eine zumutbare Möglichkeit gehabt, von diesen Bedingungen Kenntnis zu nehmen. Die hiernach maßgebliche einjährige Verjährungsfrist sei nicht rechtzeitig unterbrochen worden, weil der Kläger die verspätete Zustellung der Klage durch die fehlerhafte Angabe der Anschrift der Beklagten verursacht habe. Die Revision des Klägers hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat seine Ansprüche für nicht verjährt gehalten. § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB verlangt für die wirksame Einbeziehung von AGB in einen Vertrag u. a., dass der Verwender dem Kunden die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise vom Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen. Anders als das Landgericht hält es der Bundesgerichtshof nicht für zumutbar, im Reisebüro die Reisebedingungen in einem dort ausliegenden Katalog zu studieren. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass der Reiseveranstalter nach der – insoweit zur Umsetzung der Pauschalreiserichtlinie der Europäischen Gemeinschaft dienenden – BGB-Informationspflichten-Verordnung verpflichtet ist, dem Reisenden die Reisebedingungen auszuhändigen. Die Verordnung besagt zwar unmittelbar nichts über die Einbeziehung von AGB in den Vertra…

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Themen: Vertrag , Bgh_xa_zr_14107verkuerzung_der_verjaehrungsfrist_fuer_anspru

Erschienen 26. Februar 2009 auf http://verbraucherrecht.blogg.de/.

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