BGH, X ZB 37/08 - Lichtbogenschnürung: Schutz von Geheimhaltungsinteressen des mutmaßlichen Patentverletzers
BGH, Beschluss vom 16. November 2009 - X ZB 37/08 - Lichtbogenschnürung
BGB § 809; PatG § 140c Abs. 1 Satz 3
Amtliche Leitsätze:
Ist über den Vorwurf der Patentverletzung im selbständigen Beweisverfahren ein Sachverständigengutachten erstellt worden, können
möglicherweise berührte Geheimhaltungsinteressen des vermeintlichen Verletzers in aller Regel in der Weise gewahrt werden, dass der
Schutzrechtsinhaber die Einsicht in das Gutachten (zunächst) auf namentlich benannte rechts- bzw. patentanwaltliche Vertreter
beschränkt und diese insoweit umfassend zur Verschwiegenheit verpflichtet werden.
Zur Einsicht durch den Schutzrechtsinhaber persönlich darf ein solches Gutachten nicht freigegeben werden, bevor der vermeintliche
Schutzrechtsverletzer Gelegenheit hatte, seine Geheimhaltungsinteressen geltend zu machen. Er hat insoweit im Einzelnen darzulegen,
welche Informationen im Gutachten Geheimhaltungswürdiges, namentlich Geschäftsgeheimnisse, offenbaren und welche Nachteile ihm aus
der drohen.
Aus der Urteilsbegründung:
Der Rechts- oder Patentanwalt, dem Verschwiegenheit auferlegt ist, muss bei der weiteren Beratung des Patentinhabers, etwa über das
weitere Vorgehen gegen den vermeintlichen Verletzer, sein besonderes Augenmerk darauf richten, keine Gutachteninhalte zu offenbaren
oder Ausführungen zu machen, die dem - in der Regel sachkundigen - Patentinhaber Rückschlüsse darauf, insbesondere auf
Privatgeheimnisse des vermeintlichen Verletzers ermöglichen könnten. Ist das nach Lage des Sachverhalts nicht möglich, bleibt dem
Rechts- bzw. Patentanwalt nur übrig, zunächst darauf hinzuwirken, dass das Gutachten auch der Partei zugänglich gemacht werden darf
und die Beratung danach auszurichten. Dem Rechts- oder Patentanwalt wäre es insbesondere verwehrt, selbst zu befinden, welche
Informationen i…
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