BGH zum Wortlaut der Beschuldigtenbelehrung
Der BGH hatte sich mit der Frage zu befassen, inwieweit eine vom Gesetzestext abweichende Beschuldigtenvernehmung dazu führt, dass die Belehrung als nicht korrekt erteilt gilt (Urteil vom 29.04.2010, Az.: 3 StR 63/10)
Bei einer Beschuldigtenvernehmung soll der Angeklagte u.a. wie folgt belehrt worden sein:
“Ich weise dich darauf hin, dass du hier als Beschuldigter vor der Polizei keine Angaben machen brauchst ….”
Die Formulierung “vor der Polizei” ließ das vorinstanzlich mit der Sache befaßte Landgericht zu dem Schluss kommen, dass es möglich wäre, dass der Beschuldigte sich vorgestellt habe, nur vor der Polizei nicht aber vor Staatsanwaltschaft und Gericht schweigen zu dürfen. Damit könnte er gedacht haben, dass er so oder so irgendwann reden müsse und sich dadurch zur Aussage bemüßigt gefühlt haben. Dies nahm das Landgericht zum Anlass die Belehrung als nicht korrekt zu werten.
Der BGH hat sich dem entgegengestellt. Es sei dem Wortlaut nach klar geworden, dass der Angeklagte zur Sache bei der Polizei schweigen durfte. Dies allein reicht aus. Anhaltspunkte für Gedankengänge des Angeklagten, die das Landgericht unterstellt hatte, sah der BGH nicht.
Daher zwei Dinge: 1. Als Beschuldigter müssen Sie NIE Angaben zur Sache machen. Sie dürfen schweigen, egal ob Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht oder sonstwer Sie fragen. Machen Sie von diesem Schweigerecht ausgiebig Gebrauch, so erleichtern Sie Ihrem Verteidiger die Arbeit sehr.
2. Wenn Sie vernommen werden, ob als Beschuldigter oder als Zeuge, merken Sie sich den Wortlaut der Belehrung. In den meisten Fällen wird es zwar nicht ausreichen, dem Gericht darzulegen, die…
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Erschienen 28. Juni 2010 auf http://www.bella-ratzka.de.
“…Ich weise dich darauf hin, dass du hier als Beschuldigter vor der Polizei keine Angaben machen brauchst ….”
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..... so lautete u.a. eine Beschuldigtenbelehrung, über deren Ordnungsgemäßheit jetzt der BGH in seinem Urteil v. v. 29. 4. 2010 – 3 StR 63/10 zu

