BGH: Wortgleiche Abmahnungen für mehrere Geschädigte eines Presseberichts betreffen dieselbe Angelegenheit

Rechtsnorm: § 15 Abs. 2 S. 1 RVG

Mit Urteil vom 11.01.2011 (Az. VI ZR 64/10) hat der BGH entschieden:

Eine Tätigkeit in derselben Angelegenheit kann auch dann vorliegen, wenn der Rechtsanwalt von mehreren Personen beauftragt wird, gegen eine unzulässige Presseberichterstattung vorzugehen, die sämtliche Auftraggeber in gleicher Weise betrifft (hier: Berichterstattung über ein Strafverfahren wegen Subventionsbetrugs gegen drei Angeklagte).

(Leitsatz des Gerichts)

Zum Sachverhalt:

Kläger ist ein Geschäftsführer der G-GmbH, gegen den und zwei weitere Personen wegen Subventionsbetrugs ermittelt wurde. Das Strafverfahren wurde zwischenzeitlich nach § 153a StPO eingestellt. Unter der Überschrift „Hier sitzen drei Subventionsbetrüger“ erschien in der von der Beklagten herausgegebenen Bild-Zeitung in der Magdeburg-Ausgabe vom 16. Mai 2008 ein großes Foto, das den Kläger und die beiden Mitangeklagten zeigte. Mit drei gesonderten Schreiben vom gleichen Anwalt ließen der Kläger und die weiteren Betroffenen die Beklagte abmahnen. Nach Erlass einer vom Kläger erwirkten einstweiligen Verfügung forderte dieser die Beklagte zur Abgabe einer Abschlusserklärung und zur Erstattung der Anwaltskosten in Höhe von 1.368,38 € auf. Hierauf gab die Beklagte die Abschlusserklärung ab, erstattete jedoch hinsichtlich der Anwaltskosten aller drei Betroffenen nur 2.264,81 €, wovon auf die Kosten des Klägers anteilig 754,94 € entfallen. Die Beklagte begründete ihre verminderte Zahlung damit, dass der Rechtsanwalt gemäß § 15 Abs. 2 S. 1 RVG die Gebühren „in derselben Angelegenheit“ nur einmal fordern könne. Mit vorliegender Klage verlangt der Kläger nun Erstattung des Restbetrages in Höhe von 613,44 €.

Nachdem das Amtsgericht der Klage zunächst stattgegeben und das Berufungsgericht diese abgewiesen hatte, verfolgt der Kläger mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision sein Klageziel weiter.

Abschließend bestätigte der BGH nun die Entscheidung des Landgerichts. So habe dieses zu Recht angenommen, die anwaltliche Tätigkeit für alle drei Betroffenen betreffe dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 S. 1 RVG.

Das Gericht führt aus:

Weisungsgemäß erbrachte anwaltliche Leistungen betreffen in der Regel ein und dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann. Die Frage, ob von einer oder von mehreren Angelegenheiten auszugehen ist, lässt sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Lebensverhältnisse beantworten, wobei insbesondere der Inhalt des erteilten Auftrags maßgebend ist. Die Annahme einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne setzt nicht voraus, dass der Anwalt nur eine Prüfungsaufga…

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Erschienen 4. April 2011 auf http://ra-dr-graf.de/blog/.

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