BGH: Wortfolge "Institut der Norddeutschen Wirtschaft e.V." ist freihaltebedürftig und kann nicht als Marke eingetragen werden

BGH Beschluss vom 17.08.2011 I ZB 70/10 Institut der Norddeutschen Wirtschaft e.V. MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 2 Leitsätze des BGH: a) Für das Vorliegen des Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG kommt es nicht darauf an, ob der Anmelder bereits über ein Namens- oder Kennzeichenrecht verfügt, mit dem er Dritte von der Verwendung einer der Marke entsprechenden Angabe im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen ausschließen kann. b) Die Bezeichnung "Institut der Norddeutschen Wirtschaft e.V." ist unter anderem für die Waren und Dienstleist…

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Themen: Bgh , Marke , Marketing , Freihaltebedürfnis , Schutzhindernis , Name , § 8 Markeng , Institut Der Norddeutschen Wirtschaft E.v.
Rechtsgebiet: Markenrecht

Erschienen 31. Januar 2012 auf http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/.

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