BGH: Können die Wort- und die Bildberichterstattung eines Artikels getrennt abgemahnt werden?

BGH, Urteil vom 26.05.2009, Az. VI ZR 174/08 §§ 7 Abs. 2, 13 Abs. 2 S. 1 BRAGO

Der BGH hatte über folgenden Fall zu entscheiden: Mit zwei Schreiben vom 21.04.2004 forderten die anwaltlichen Vertreter des Klägers die Beklagte auf, zwei strafbewehrte Unterlassungserklärungen hinsichtlich eines bebilderten Artikels mit der Überschrift “Rosenkrieg bei O.: Ehefrau will Millionen” abzugeben, und zwar je eine Erklärung über die Wort- und die Bildberichterstattung. Mit Schreiben vom 22.04.2004 übersandten die Prozessbevollmächtigten der Beklagten die beiden unterzeichneten Erklärungen. Mit Schreiben vom 23.04.2004 übersandten die Prozessbevollmächtigten des Klägers der Beklagten zwei Rechnungen. Die Frage war, ob die Klägerin einen Erstattungsanspruch in Bezug auf zwei getrennt voneinander zu betrachtende Kostennoten hatte oder ob es sich nicht vielmehr um dieselbe Angelegenheit im Sinne von § 7 Abs. 2 BRAGO handelte. Das Berufungsgericht hatte ausgeführt, die getrennte Verfolgung der Unterlassungsansprüche für die Text- und die Bildveröffentlichung sei zulässig. Bei der Verfolgung der Unterlassungsansprüche wegen der Bild- und Wortberichterstattung handele es sich um verschiedene Angelegenheiten im gebührenrechtlichen Sinne. Eine Angelegenheit könne nur dann angenommen werden, wenn die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der jeweiligen Berichterstattung so weitgehend parallel laufe, dass nicht mehr von zwei getrennten Prüfungsaufgaben des Rechtsanwalts gesprochen werden könne. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da zwei unterschiedliche Arten der Berichterstattung vorlägen, deren Rechtmäßigkeit der Rechtsanwalt in zwei getrennten Überprüfungen feststellen müsse. Es komme noch hinzu, dass die Berichterstattung über das Scheidungsverfahren mit einem kontextfernen Foto bebildert worden und ein innerer Zusammenhang zwischen Text und Foto nicht gegeben sei. Der Kläger sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht verpflichtet gewesen, Bild- und Textberichterstattung bei der außergerichtlichen Verfolgung zusammenzufassen. Die getrennte Verfolgung der Ansprüche sei zweckmäßig.

Dem trat der BGH nun entgegen. Die Annahme des Berufungsgerichts, bei der Abmahnung von Wort- und Bildberichterstattung lägen verschiedene Angelegenheiten im Sinne der §§ 7 Abs. 2, 13 Abs. 2 Satz 1 BRAGO vor, weil der Anwalt die Rechtmäßigkeit der jeweiligen Berichterstattung in getrennten Überprüfungen feststellen müsse, beruhe auf einem grundlegend fehlerhaften Verständnis des Begriffs der Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne.

Das Berufungsgericht sei zwar im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass weisungsgemäß erbrachte anwaltliche Leistungen in der Regel ein und dieselbe Angelegenheit betreffen, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang bestehe und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmten, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltl…

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Themen: Rechtsanwalt , Urteile & Beschlüsse , Rosenkrieg
Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 2. November 2009 auf http://damm-legal.de.

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