BGH: Zur Wirksamkeit eines Vorbehaltskaufpreises
BGH, Urteil v. 07.02.2006, KZR 24/04
Leitsatz
Rückforderungsvorbehalt
1. Wird bei den Verhandlungen über den Abschluss eines Kaufvertrages keine Einigung über die Höhe des Kaufpreises erzielt, so kommt –
vorbehaltlich eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts – ein Kaufvertrag wegen dieses Einigungsmangels nicht wirksam zustande.
Für eine Bestimmung des Kaufpreises durch ergänzende Vertragsauslegung ist dann kein Raum(Rn.21).
2. Beugt sich der Käufer, obwohl er den geforderten Kaufpreis für überhöht hält, den Preisvorstellungen des Verkäufers, um das
Zustandekommen des Kaufs nicht zu gefährden, und behalt er sich vertraglich vor, die Angemessenheit des Kaufpreises gerichtlich
überprüfen zu lassen und das zuviel Gezahlte zurückzufordern, so kommt der Kauf – wenn auch unter Vorbehalt – zu dem vom Verkäufer
geforderten Kaufpreis zustande(Rn.21).
Tenor
Auf die Revisionen der Klägerin und der Beklagten wird das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. Juni
2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht der Klage stattgegeben und als es die Klage in Höhe eines
Betrages von mehr als 15.341.028,62 € (30.004.444 DM) nebst den hierauf entfallenden abgewiesen hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das
Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
1 Die klagende Stadtwerke GmbH fordert von der Beklagten, einem regionalen Stromversorgungsunternehmen, Rückzahlung des größten Teils
des Entgelts, das sie aufgrund einer
vom 28. Dezember 1994 für die Übertragung der in der Gemeinde L. bestehenden Stromversorgungsanlagen unter dem Vorbehalt der
Rückforderung an die Beklagte gezahlt hat.
2 Die Beklagte und ihre Rechtsvorgängerinnen (fortan zumeist nur: Beklagte) führten seit dem Jahr 1913 die Stromversorgung in der
Stadt L. durch. Grundlage der Versorgung war zuletzt ein im Jahr 1973 geschlossener Konzessionsvertrag mit einer Laufzeit bis zum 31.
Dezember 2008. Dieser Vertrag sah für eine Übernahme des Versorgungsnetzes durch die Gemeinde folgende Regelung vor:
§ 12
Endschaftsbestimmungen
1. Kündigt die Gemeinde, so ist sie auf Verlangen der V. [Rechtsvorgängerin der Beklagten] verpflichtet, mit Ablauf des Vertrages das
innerhalb des Konzessionsgebietes dann vorhandene Niederspannungsnetz der V. mit allen Hausanschlüssen, Zählern und Zubehöranlagen
sowie alle diejenigen Ortsnetzstationen, welche ausschließlich der Versorgung des Konzessionsgebietes dienen, käuflich zu erwerben.
Als Kaufpreis gilt der für den Tag der Übernahme zu ermittelnde Wiederbeschaffungswert unter Berücksichtigung des Alters und des
Zustandes der Anlagen.
2. …
3 Ähnlich gefasste Verträge bestand…
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