BGH: Wirksamkeit eines Opt-out-Einwilligungsformulars für Postwerbung
Eine Klausel in einem Anmeldeformular, mit der ein Verbraucher in die Zusendung von Postwerbung einwilligt, wenn er die Klausel nicht
durchstreicht (sog. Opt-Out-Regelung), ist wirksam, wenn sie dem Hervorhebungserfordernis in § 4a Abs. 1 BDSG entspricht. Dies hat
der Bundesgerichtshof kürzlich entschieden (11.11.2009, Az. VIII ZR 12/08). Besonders hervorzuheben: Das Gericht äußerte sich im
Urteil auch erstmals zur Auslegung des jüngst durch die BDSG-Novelle II neu gestalteten § 28 Abs. 3a BDSG.
Im vorliegenden Fall klagte der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände gegen die Betreiberin des
Kundenbindungs- und Rabattsystems „HappyDigits“ auf Unterlassung der Verwendung von zwei Klauseln, die in deren Antragsformularen
enthalten waren. Die erste der beiden – in der Mitte des Antragsformulars platzierte und zusätzlich umrandete – Klauseln, die das
Berufungsgericht für unwirksam erklärte, lautete:
"Einwilligung in Beratung, Information (Werbung) und Marketing. Ich bin damit einverstanden, dass meine bei HappyDigits erhobenen
persönlichen Daten (Name, Anschrift, Geburtsdatum) und meine Programmdaten (Anzahl gesammelte Digits und deren Verwendung; Art der
gekauften Waren und Dienstleistungen; freiwillige Angaben) von der D GmbH [...] als Betreiberin des HappyDigits Programms und ihren
Partnerunternehmen zu Marktforschungs- und schriftlichen Beratungs- und Informationszwecken (Werbung) über Produkte und
Dienstleistungen der jeweiligen Partnerunternehmen gespeichert, verarbeitet und genutzt werden. [...] Sind Sie nicht einverstanden,
streichen Sie die Klausel [...]"
Nach Ansicht des BGH ist diese Klausel wirksam. In diesem Zusammenhang verweist er insbesondere auf seine nach Erlass des
Berufungsurteils ergangene „Payback“-Entscheidung (16.07.2008, Az. VIII ZR 348/06). Danach bilden die Vorschriften des BDSG insoweit
den alleinigen Prüfungsmaßstab für die Frage, ob durch eine solche Regelungen vereinbart worden sind, die im Sinne von § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB von
Rechtsvorschriften abweichen oder diese ergänzen. Das Gericht meint weiter, die Klausel sei unter datenschutzrechtlichen Aspekten
nicht zu beanstanden. Die Einwilligung in die Speicherung, Verarbeitung und Nutzung von Daten kann zusammen mit anderen Erklärungen
schriftlich erteilt werden, sofern sie besonders hervorgehoben wird. Zwar sieht die hier relevante Klausel - im Gegensatz zu der
Klausel, die Gegenstand der "Payback"-Entscheidung war - nicht die Möglichkeit vor, zu ihrer Abwahl ein zusätzliches Kästchen
anzukreuzen. Statt dessen weist sie fettgedruckt auf die Möglichkeit zur Streichung der Klausel hin. Die Möglichkeit zur Abwahl durch
Ankreuzen ist aber nach Ansicht des BGH nicht zwingend, wenn die Klausel eine andere Abwahlmöglichkeit enthält und dem
Hervorhebungserfordernis des § 4a Abs. 1 BDSG gerecht wird. Das ist nach Auffassung des BGH hier der Fall. Die Klausel zieht…
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