Bauer-Verlag kündigt Presse-Grossisten
Rechtslupe | 26. Oktober 2011 — Die Bauer Media Group hat dem verlagsunabhängigen Presse-Grossisten Grade wirksam gekündigt. Der Bundesgerichtshof hat entschie…
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Der BGH hat im heute hier vorweg berichteten Verfahren zur Frage der Wirksamkeit der Kündigung von Pressegrossist durch Bauer Media Group entschieden. Danach sei die Kündigung des verlagsunabhängigen Presse-Grossisten Grade durch die Bauer Media Group wirksam [Bundesgerichtshof, Urteil vom 24. Oktober 2011 – KZR 7/10]. Bauer sei deshalb nicht verpflichtet, seine Presseerzeugnisse im Vertriebsgebiet von Grade weiterhin an diesen Grossisten zu liefern.
Das Oberlandesgericht hatte die Kündigung des Grosso-Vertriebsvertrags als wirksam erachtet und einen Belieferungsanspruch mit Presseerzeugnissen des Bauer-Verlags verneint. Die dagegen von Grade eingelegte Revision blieb beim BGH erfolglos, denn:
An der Kündigung war Bauer nicht durch die Gemeinsame Erklärung (siehe Vorbericht dazu) gehindert. Diese begründe für den Verlag keine Rechtswirkungen. Bauer sei dieser Erklärung nicht beigetreten und habe ihren Inhalt auch nicht im Wege einer Änderung der Grossisten-Verträge als verbindlich anerkannt.
Auch § 20 Abs. 1 GWB (Behinderungs- und Diskriminierungsverbot) verhalf Klage und Revision nicht zum Erfolg: Eine verbotene Diskriminierung liege nicht vor, weil Bauer mit der Belieferung in anderen Gebieten nicht die Wettbewerbschancen der Klägerin beeinträchtige. Es stellt auch keine unbillige Behinderung von Grade dar, dass Bauer den Vertrieb seiner Presserzeugnisse der PVN übertrage. Jedem Unternehmen stehe es grundsätzlich frei, den bisher unabhängigen Händlern übertragenen Vertrieb seiner Produkte selbst zu übernehmen.
Auch besondere Umstände für eine Unbilligkeit der Kündigung seien nicht ersichtlich. Zu berücksichtigen sei zwar, dass die Tätigkeit der Pressegrossisten in den Schutzbereich der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) einbezogen sei. In diesem Zusammenhang sei die Funktionsfähigkeit der Preisbindung für Zeitungen und Zeitschriften zu gewährleisten, die der Gesetzgeber zum Schutz der Pressefreiheit zugelassen hat. Sie werde, wei durch die Kündigung des Grossisten-Vertrags der Klägerin aber nicht in Frage gestellt.l kein notwendiger Zusammenhang zwischen gebietsbezogener Alleinauslieferung und Preisbindung bestehe. Es würden auch weder die Interessen der Zeitschrifteneinzelhändler an einem umfassenden Sortiment und einer einfachen Remission beeinträchtigt, noch diejenigen kleiner Verlage an einem ungehinderten Marktzutritt. Auch in Hamburg und Berlin seien keine Schwierigke…
» Vollständiger ArtikelErschienen 24. Oktober 2011 auf http://jusatpublicum.wordpress.com.
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