BGH zur Wirksamkeit der Kündigung von Pressegrossist durch Bauer Media Group

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Am 24. Mai 2011 verhandelt der Bundesgerichtshof [KZR 7/10 ] über die Kündigung eines Pressegrossisten durch den Bauer-Verlag.

Der Vertrieb von Zeitungen und Zeitschriften ist in Deutschland mindestens seit den 1970er Jahren auf der Grundlage des Presse-Grosso-Systems organisiert. Der Pressegroßhandel bezieht dabei Zeitungen und Zeitschriften von den Verlagen und liefert diese seinerseits an die rund 120.000 Verkaufsstellen des Einzelhandels.

Die Unternehmen des Pressegrosso sind weit überwiegend mittelständisch strukturierte, von den Verlagen unabhängige Unternehmen. Derzeit gibt es etwa 70 Pressegrossisten, die in ihrem jeweiligen Vertriebsgebiet in der Regel das ausschließliche Vertriebsrecht für die Presseerzeugnisse der einzelnen Verlage besitzen. Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ist auf diese Weise durch ein Netz von Grosso-Gebietsmonopolen abgedeckt.

Die Bauer Media Group gehört u.a. mit den Titeln „Bravo“, „Auf einen Blick“, „TV-Movie“, und „Neue Post“ zu den führenden deutschen und europäischen Zeitschriftenverlagen.

Gegenstand des Verfahrens ist der folgende Sachverhalt: Zum 28. Februar 2009 hat der Verlag den Presse-Grosso-Vertriebsvertrag mit der verlagsunabhängigen Heinz-Ulrich Grade KG gekündigt.

Seither vertreibt Bauer ihre Zeitschriften in dem bisher von diesem Grosso-Unternehmen versorgten Gebiet, nämlich dem Kreis Pinneberg und Teilen der Kreise Steinburg, Stormarn und Segeberg, über eine hundertprozentige Tochtergesellschaft selbst.

Hiergegen richtet das Grosso-Unternehmen sich mit dem Klageanspruch, weiterhin ausschließlich – hilfsweise konkurrierend – mit sämtlichen Presseerzeugnissen des Bauer-Verlags beliefert zu werden.

Der Verband Deutscher Zeitschriften-Verleger (VDZ), deren Mitglied die Bauer Media Group ist, der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger (BDZV) und der Bundesverband Deutscher Buch-, Zeitungs- und Zeitschriften-Grossisten e.V. (Grosso-Verband), dem das klagende Grosso-Unternehmen angehört,

haben sich am 19. August 2004 auf Anregung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit und der Bundesbeauftragten für Kultur und Medien in einer Gemeinsamen Erklärung

„zugunsten der Überallerhältlichkeit und Vielfalt des Presseangebots in Deutschland“ zum „bewähten“ Grosso-Vertriebssystem „einmütig bekannt“ und dabei unter anderem die Prinzipien der gebietsbezogenen Alleinauslieferung und der Neutralität des Pressegrosso gegenüber den Verlagen bekräftigt. Weiter wird in der Gemeinsamen Erklärung betont, dass die Verlage in der Wahl ihrer Vertriebswege grundsätzlich frei seien; bei „zu begründenden nachhaltigen Leistungsmängeln und anderen sachlich gerechtfertigten Gründen“ müssten sie die Möglichkeit haben, die Geschäftsbeziehung zu dem betreffenden… » Vollständiger Artikel
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Erschienen 10. Mai 2011 auf http://jusatpublicum.wordpress.com.

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